Konsequenzen der Amtslöschung eines GmbH Geschäftsführers
Das Oberlandesgericht München hat am 3. März 2011 einen Beschluss zur Amtslöschung eines GmbH-Geschäftsführers aus dem Handelsregister gefasst. Hiernach ist für eine Eintragung einer Abberufung oder Amtsniederlegung des Geschäftsführeramtes kein Raum mehr, wenn zuvor zu Recht eine Amtslöschung bezüglich des Geschäftsführeramtes eingetragen wurde; hier weil die Geschäftsführerin zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr wegen Betruges verurteilt worden war.
Die amtlichen Leitsätze lauten wie folgt:
1. Amtslöschung eines Geschäftsführers im Handelsregister, wenn dessen Amt infolge rechtskräftiger Verurteilung wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr beendet ist.
2. Nach rechtmäßiger Amtslöschung des Geschäftsführers ist für die Eintragung einer später angemeldeten Amtsbeendigung wegen Abberufung oder Amtsniederlegung kein Raum.
Zur Begründung führt das Oberlandesgericht München aus, dass eine Löschung der eingetragenen Amtslöschung nur dann in Betracht kommt, wenn die vorhergehende Amtslöschung wegen eines Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig wäre (§ 395 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Dies ist hier aber nicht der Fall, denn die Amtslöschung der Geschäftsführerin war rechtmäßig.
Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe e) GmbHG kann nämlich z. B. nicht Geschäftsführer sein, wer nach § 263 StGB zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, was im vorliegenden Fall aber zutrifft. Mit Eintritt des Ausschlussgrundes endet das Amt des Geschäftsführers kraft Gesetzes von selbst.Die Eintragung des verurteilten Geschäftsführers im Register wird nach seiner Verurteilung also materiell unrichtig; er ist von Amts wegen zu löschen.
Damit erfüllt die Vorschrift des § 6 Abs. 2 GmbHG auch öffentliche Interessen, deren Durchsetzung dem Registergericht obliegt. Es kommt dann auch nicht mehr darauf an, welche Wirkung eine Abberufung oder Niederlegung des Amtes des Geschäftsführers überhaupt noch haben kann, wenn das Amt bereits zuvor von selbst geendet hat. Jedenfalls ist für die Eintragung einer solchen Abberufung oder Niederlegung im Register kein Raum, wenn die Eintragung dieses Geschäftsführers bereits von Amts wegen gelöscht ist.
(OLG München: Beschluss vom 03.03.2011 – 31 Wx 51/11)
Praxistipp:
Wenn eine GmbH / UG verhindern möchte, dass eine derart unrühmliche Eintragung über den eigenen Geschäftsführer im Handelsregister öffentlich wird, ist insoweit schnell zu handelnund noch vor Amtslöschung durch das Registergericht eine Eintragung wegen Niederlegung / Abberufung zu beantragen.