Das Problem einer insolvenzbedrohten GmbH ist im Grunde genommen nicht das Problem der Gesellschaft, sondern das ganz große Problem für den Geschäftsführer oder ggf. auch ein Problem der Gesellschafter. Denn ein verantwortungsbewusster Geschäftsführer unternimmt alles, um die Gesellschaft auch noch aus einer wirtschaftlich fast ausweglosen Situation zu retten. Daher wird in der Regel eine Insolvenz (ein Konkurs) gar nicht oder zu spät (im juristisch deutschen Tatbestand) wahrgenommen oder angemeldet. Und dann greift in Deutschland erbarmungslos die persönliche Haftung des Geschäftsführers bzw. des geschäftsführenden Gesellschafters (Durchgriffshaftung). Konsequenzen für den Geschäftsführer bei einem Insolvenzverfahren sind dann:
1. Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
2. Veröffentlichungen des GFNamens
a) in der Tageszeitung
b) im Bundesanzeiger
c) bei allen Auskunfteien
d) in der SchuFa
e) Im öffentlichen Schuldnerverzeichnis
3. Berufsverbot (§§ 70 ff Strafgesetzbuch)
a) zukünftiger öffentlicher Ämter
b) zukünftig das Amtes eines GF (GmbH) oder Vorstandes (AG) auszuüben
c) Generelles Verbot der Selbständigkeit
4. Gewerbeverbot, zukünftige Ausübung eines Gewerbes
5. Untersagung der Anstellung von Angestellten (Antrag der Sozialversicherung)
6. Keine neuen Bankkonten (Bankenverweigern die Neueröffnung von Konten)
7. Staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des Betruges und der Insolvenzverschleppung (früher: Konkursverschleppung) wird immer, von Amtswegen eingeleitet durch Aktenweiterleitung des Insolvenzrichters bei Einstellung mangels Masse an die zuständige Staatsanwaltschaft.
8. Durchgriffshaftung gegen den GF persönlich (ist zum Regelfall geworden)
9. Postsperre im Insolvenzverfahren (gegen die GmbH und den GF persönlich)
Da Sie mit diesen Problemen als GmbH-GF oder Gesellschafter meist nur einmal im Leben mit einer insolvenzbedrohten GmbH zu tun haben und daher völlig unerfahren im Umgang mit diesen (rein rechtlichen, aber doch strafrechtlichen) Problemen sind, konnten Sie auch keine Erfahrungen mit diesen existenzbedrohenden rechtlichen Folgen machen. Aber wer keine Erfahrungen hat, fällt leicht auf Abzocker herein, zumal diese Typen außerdem noch „zu Schnäppchenpreisen entsorgen“, wie sie sagen. Und das ist dann auch ein weiterer Anreiz für viele, die in der Not verständlicherweise auch nicht mehr über ausreichendes Kapital verfügen, solche Angebote annehmen. Die Insolvenzordnung (durch die das weit humanere frühere Konkursrecht abgelöst wurde), das GmbH-Gesetz in Deutschland und das (verschärfte) Strafrecht in Deutschland, stellen sehr hohe Anforderungen an Gesellschafter und noch höhere an Geschäftsführer. Was es in keinem anderen Land der Welt gibt ist die Tatsache, dass bei Nichtbeachtung der handelsrechtlichen Vorschriften, dem Geschäftsführer strafrechtliche Konsequenzen drohen, die mit krassen Haftstrafen verbunden sind und in den meisten Fällen eine Durchgriffshaftung auf den Geschäftsführer (§ 64, Abs. 2 GmbHG) nach sich zieht. Der Grund liegt im Schutz der Gläubiger und der Gesellschafter. Das Argument, ich bin ja selbst Gesellschafter, zieht hier nicht, weil es generelle Schutzbestimmungen und generelle Strafbestimmungen sind, die hier Anwendung finden. Jeder Geschäftsführer versucht (insbesondere, wenn er auch noch selbst Gesellschafter ist), alles so lange wie möglich hinauszuzögern, menschlich auch verständlich, rechtlich aber fast Selbstmord.
Denn: Die Staatsanwaltschaft tritt z. B. automatisch durch die gesetzlich vorgeschriebene Übergabe der Akten des Insolvenzrichters in Deutschland in Aktion, wenn ein Insolvenzverfahren mangels Masse eingestellt wurde: Das Schlagwort heißt dann: Insolvenz(antrags)- verschleppung! Darauf reiten sie alle herum und packen jeden, der auch nur einen Tag die Frist überschreitet. Ob Sie selbst schon einen Fehler gemacht haben, erfahren Sie ganz leicht, wenn Sie das folgende Kapitel „Insolvenzgründe (rechtlich: Eröffnungsgrund)“ mal ganz bedächtig durchlesen. Das kann man für sich mit einem Verkauf der Gesellschaftsanteile und der Sitzverlegung ins Ausland vermeiden und abwenden, wenn man es mit erfahrenen Experten zu tun hat. Und wenn Ihnen einer von den Amateurjuristen vorgaukelt, man könne keine Firma ins Ausland verlegen, dann lassen Sie sich, bevor Sie diesem Geschwätz glauben schenken, mal Originalunterlagen über die Sitzverlegung einer deutschen GmbH in Ausland oder nach Spanien zeigen.
Insolvenzgründe
Nach den gesetzlichen Bestimmungen in Deutschland der InsO (InsolvenzOrdnung) und dem GmbH-Gesetz von 1896, ist der Geschäftsführer verpflichtet, in folgenden Fällen unverzüglich (heißt: ohne schuldhaftes Zögern = Gummiauslegung, also offenes Scheunentor, sprich: Willkür!) Insolvenzantrag zu stellen bzw. früher in der Normalsprache: Konkurs anzumelden:
1. Bei Verlust des Stammkapitals: Wenn das Stammkapital zu mehr als der Hälfte verloren ist. Das ist dann der Fall, wenn in einer (zeitnahen) Bilanz das Stammkapital auf der Passivseite von beispielsweise 25 T€, auf der Aktivseite einen Verlust von mehr als 12,5 T€ ausweist oder auf der Passivseite die Kapitalabwicklung weniger als 12,5 T€ ergibt (§ 63, 2 und § 82 Abs. 2 GmbHG). Rechtsfolge: Der GF muss binnen drei Wochen (sog. „Dreiwochenfrist“)nach Bekanntwerden (diesen Terminus sollten Sie sich unbedingt ab heute merken!) dieser Tatsache den Insolvenzantrag stellen (MUSS, nicht kann oder sollte), sonst: Insolvenzantragsverschleppung mit der möglichen Folge der Durchgriffshaftung persönlich gegen den Geschäftsführer von den Gläubigern.
2. Bei Vorliegen des Eröffnungsgrundes: Der Eröffnungsgrund ist mit der Einführung der InsO und des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 1.5.2000 rigoros zu Gunsten des Gläubiger zu einem Lottospiel für den GF geworden. Wir werden das noch näher ausführen.
3. Bei Zahlungsunfähigkeit. Sie liegt vor, wenn die GmbH zahlungsunfähig geworden ist (§ 63, 64 GmbHG, Text an anderer Stelle dieses Konzepts). Das heißt: Der Schuldner (also hier die GmbH) ist zahlungsunfähig (nach § 17 der InsO), wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.
Frühere Fassung: Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen auf Dauer eingestellt hat.
Aktuelle Fassung: Wenn er seine fälligen Rechnung nicht innerhalb eines Monats beglichen hat (ohne Mahnung, ohne Fristsetzung). Er gerät seit Mai 2000 automatisch in Zahlungsverzug, es ist dann Zahlungsunfähigkeit anzunehmen.
Und: Zahlungsunfähigkeit liegt immer vor, wenn der Gerichtsvollzieher fruchtlos pfändet oder Kontenpfändungen ins Leere gehen. Deshalb auch unsere ausführlichen Fragen im Datenblatt „Fragebogen“, Kap. 5 des Konzepts)
4 Bei drohender Zahlungsunfähigkeit. Eine weitere Verschärfung, um schneller alles platt zu machen, liegt im § 18 InsO. „Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen“ (Gummi-§). Mann muss sich das mal auf der Zunge zergehen lassen: Voraussichtlich nicht in der Lage sein wird ……
Der praktische Fall: ein Fall, bei dem eine Rechnung, die nach 14 Tagen fällig war, nach 3 Wochen nicht bezahlt wurde. Der durch den Staat geschützte und behütete und wütende Gläubiger hat dabei bei Gericht nach § 14 InsoO den Insolvenzantrag gestellt und das Gericht hat den Insolvenzantrag binnen 3 Tagen bearbeitet. Der Gläubiger hat dabei an den Haaren herbei gezogene „Dringlichkeitsgründe“ (juristisch: Gefahr im Verzuge) angeführt; das Gericht hat das alles natürlich geglaubt. Durch die Schnelligkeit der Verfahrenseröffnung (juristisch: Eilbedürftigkeitsverfahren) konnte der eingesetzte Insolvenzverwalter so richtig an den Speck ran gehen und zuerst mal sein fettes Honorar auf den beschlagnahmten Bankkonten sicherstellen und auf sein Konto überweisen. Dann wurde alles schnell „platt gemacht“, neue Fälle sind ja genügend und schnell greifbar mit einer solchen („fortschrittlichen“) Rechtsordnung für die hungrigen drittklassigen Juristen, die Insolvenzverwalter, die legalisierten „Plattmacher der Nation“.
Und noch ein wenig Praxis: Um die Luft und den Druck aus der Sache zu nehmen, konnte man früher gegen einen Mahnbescheid (Zahlungsbefehl) erst mal Widerspruch einlegen, um Zeit zu gewinnen. Heute ist das für den Gläubiger viel einfacher, schnell zu seinem Geld zu kommen, die fatalen Folgen interessieren ja nicht mehr im Geschäftsleben nach „Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrsitten“. Er wendet dabei eine gewisse „Erpressung“ an, aber alles schön legal: Er stellt bei einer über 30 Tage alten Forderung einfach Insolvenzantrag gegen den Schuldner. Folge: Der GF der GmbH als Verantwortlicher der Schuldnerin wird vom Insolvenzgericht aufgefordert, binnen 2 Wochen die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft offen zu legen. Die Formulare unterscheiden sich inhaltlich in NICHTS von den Formularen der eidesstattlichen Versicherung. Die Aufforderung ist direkt damit verbunden, dass der GF im Verweigerungsfalle mit einem Haftbefehl zu rechnen hat. Der GF hat also nur die Möglichkeit, sofort zu zahlen oder Sicherheit zu leisten, um die Sache vom Tisch zu bekommen (oder die Gesellschafter verkaufen die GmbH-Anteile).
Folge: So schnell kommt in der ganzen Welt mit staatlicher Hilfe kein Gläubiger an sein Geld. Ob man nun Sicherheit leistet oder sofort bezahlt: Die Offenbarung des GF über die Gesellschaft hat er trotzdem zu leisten.
Und noch ein Hammer: Wenn Sie – egal bei wem und egal seit wann – Zahlungsrückstände haben, kann jeder Gläubiger bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (Regierungspräsident, Kreisverwaltung u.a.) einen Antrag auf Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens (wegen Unzuverlässigkeit im Geschäftsverkehr) nach § 25 der Gewerbeordnung beantragen. Die Neufassung (§ 35 der GewerbeOrdnung = GewO) wurde am 22.02.99 im Bundesgesetzblatt auf Seite 202 ff veröffentlicht. Danach wird Ihnen das Betreiben Ihres jetzigen und auch die Betreibung zukünftiger Gewerbe durch Verwaltungsakt (Regierungspräsident) unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis 500.000 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten, wenn Sie also einfach ein Gewerbe neu beginnen. Und davon wird in den letzten Monaten (2004) ebenfalls rigoros Gebrauch gemacht. Das ist dann das totale AUS für jeden, der in einer solchen Sache steckt! Auch wegen dieses Rechtsdiktats ist eine Klage am Europäischen Gerichtshof anhängig: Verstoß gegen die Menschenwürde. Früher hatten wir hier ein ausführliches, mehrseitiges Kapitel über die (freiwillige) Liquidation stehen.
Wir haben das ersatzlos gestrichen, weil es zu solchen für den Schuldner (und auch für die Gläubiger) vorteilhaften Maßnahmen in Deutschland gar nicht mehr kommen kann.
Fristen
Liegt einer der Eröffnungsgründe vor, ist der Geschäftsführer verpflichtet, innen einer Frist von drei Wochen (§ 64 GmbHG) nach Kenntnis einer der vorgenannten Gründe, Antrag auf Insolvenz zu stellen. Unterlässt der Geschäftsführer dies oder hält er die Frist nicht ein, droht ihm Schadensersatz (mit Durchgriffshaftung = man geht an sein Privatvermögen nach § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG) und die strafrechtliche Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft (wegen Insolvenzverschleppung). Lesen Sie das bitte nochmals durch! Mit der Insolvenzordnung ist das alles erheblich verschärft worden (siehe vorstehende Ausführungen). Die Insolvenzordnung, die zwar nicht das GmbH-Gesetz ersetzt, sondern ergänzt, setzt noch einen drauf (§§ 17,18,19 InsO).
§ 283 Strafgesetzbuch
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit
1. Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
2. in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
3. Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
4. Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
5. Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterlässt oder so führt oder verändert, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
6. Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert, 7. entgegen dem Handelsrecht a) Bilanzen so aufstellt, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder b) es unterlässt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder 8. in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert. Die GmbH als Schuldnerin ist nach § 17 und § 18 der Insolvenzordnung zahlungsunfähig, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Gerade bei Nichtbegleichung kleinerer Beträge kann regelmäßig auf besondere Liquiditätsprobleme geschlossen werden. Nach der alten Konkursordnung gilt die dauerhafte Zahlungsunfähigkeit nicht mehr (was fast jeder deutsche Geschäftsführer noch immer annimmt), jetzt genügt es nach der Insolvenz-Ordnung, wenn Rechnungen nicht termingemäß bezahlt wurden (§ 17.2). Auszug aus der Insolvenzordnung vom 5.
Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866) in der Fassung vom 25.08.1998 (BGBl. I S. 2489), geändert am 19.12.1998 (BGBl. 3839), zuletzt geändert am 08.12.1999 (BGBl. I 2384). § 14 Antrag eines Gläubigers Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. § 17 Zahlungsunfähigkeit.
(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.
(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. § 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit
(1) Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.
(2) Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 1.5.2000 Dem § 284 BGB wird folgender Absatz 3 angefügt: Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kommt der Schuldner einer Geldforderung 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug. § 19 Überschuldung
(1) Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.
(2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners ist jedoch die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist.
§ 21 Anordnung von Sicherungsmaßnahmen
Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zu Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Direkte, gerichtlich angeordnete Beschlagnahme aller Unterlagen, Beschlagnahme von Bankkonten und Kassenbeständen sowie Beschlagnahme aller offenen Forderungen mit Hausdurchsuchung (auch durch den vorläufig bestellten Insolvenzverwalter, fast ausschließlich ein drittklassiger Rechtsanwalt, der sonst nichts zu tun hat) ist gängige Praxis in Deutschland geworden. Schnellübersicht: Gründe, wann der GF Insolvenzantrag stellen muss:
(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer in den Fällen 1. des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder 2. des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen 1. des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder 2. des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.
Dieser Artikel erschien zuerst auf insolvenzfuehrer.de