Steuern – Haftung des Geschäftsführers

§ 69 AO – Haftung der Vertreter

Grundsätzlich ist der Geschäftsführer einer GmbH dafür verantwortlich, dass die Steuerschulden gegenüber dem Finanzamt von der Gesellschaft beglichen werden.  Kommt die Gesellschaft ihrer Verpflichtung nicht nach, so steht der Geschäftsführer hierfür in der Haftung.

Im Vorfeld einer Insolvenz werden häufig die Steuern nicht oder nicht vollständig bezahlt.

Geschäftsführer darf in der Insolvenz keine Forderungen ohne Genehmigung des Sachwalters begleichen

Infolgedessen wollen die Finanzämter regelmäßig die Geschäftsführer persönlich für die nicht bezahlten Steuern in Haftung nehmen. Ein aktuelles Urteil vor dem Finanzgericht Münster machte dem Finanzamt nun aber einen Strich durch die Rechnung, indem ein solcher Haftungsbescheid per Eilverfahren ausgesetzt wurde.

Nachdem der Geschäftsführer für die GmbH den Insolvenzantrag gestellt hatte, wurde vom Insolvenzgericht ein Sachwalter eingesetzt. Verfügungen über das Vermögen der GmbH waren fortan nur noch mit dessen Zustimmung möglich.

Der Sachwalter lehnte es aber ab, die Zustimmung zur Begleichung der fälligen Steuern zu erteilen. Der Geschäftsführer berief sich darauf, dass er mangels Zustimmung die Steuerzahlungen nicht vornehmen konnte und der Haftungsbescheid daher rechtswidrig sei. Das FG Münster folgte dieser Argumentation und bewilligte daher die Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheides ( Beschluss vom 3.4.2017 AZ 7 V 492/17 U ).

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