Infolge der Veröffentlichung der so genannten „Panama Papers“ durch ein Journalistennetzwerk im April 2016 entwickelte sich eine Diskussion über die Steuerumgehung mittels der Gründung und Nutzung von – meist im Ausland angesiedelten – Domizilgesellschaften (häufig auch als Briefkastenfirmen bezeichnet). Dabei handelt es sich um ein nach dem Recht des betreffenden Sitzstaates formal errichtetes Unternehmen, das zwar rechtlich existiert, jedoch in diesem Staat tatsächlich keine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet. Um Rückschlüsse auf den wahren Inhaber zu verhindern, werden die Firmen zum Teil von nur zum Schein tätigen Personen oder Gremien geleitet und durch rechtliche Konstruktionen weitreichend verschachtelt. Die eigentlichen unternehmerischen Entscheidungen werden von nach außen nicht Erscheinung tretenden Dritten getroffen. Die Gründung und Unterhaltung von solchen funktionslosen Domizilgesellschaften ist nicht per se illegal. Sie geht aber typischerweise mit der Verschleierung von Vermögensverhältnissen, Zahlungsströmen und/oder wirtschaftlichen Aktivitäten einher.
Hier finden Sie den vollständigen Gesetzesentwurf: Link
Ziel des Gesetzentwurfs ist es, „beherrschende“ Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Personengesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen mit Sitz oder Geschäftsleitung in Staaten oder Territorien, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, transparent zu machen. Alleine die Formulierung „[…] Geschäftsbeziehungen […] zu […] Vermögensmassen […]“ ist an Abstraktheit so extrem gewählt, dass nicht klar ist, wo die Zuständigkeiten / Zugriffsmöglichkeiten des Finanzamtes und sonstiger Behörden abgegrenzt werden können.
Des Weiteren sollen durch zusätzliche Auskunfts- und Informationspflichten die Möglichkeiten der Finanzbehörden zur Feststellung von im Ausland angesiedelten Domizilgesellschaften (wie Briefkastenfirmen auch genannt werden) „verbessert“ werden.
Unternehmern wird es zunehmend schwerer, wenn gar unmöglich gemacht, sich auf Ihr Kerngeschäft zu konzentrieren. Stattdessen will der Fiskus ALLES wissen und an ALLEM partizipieren. Ihr Steuerberater soll endgültig zum verlängertem Arm des Finanzamtes werden. Der bürokratische Aufwand nimmt die Form eines Gordischen Knotens an – unlösbar für jeden – Steuerschätzungen oder gar die Insolvenz sind nicht fern.
Darüber hinaus hat der Finanzausschuss insbesondere folgende Änderungen am Gesetzentwurf empfohlen:
- Regelungen zu Legitimationsprüfung nach § 154 AO und Kontenabrufverfahren nach den §§ 93 und 93b AO
- Information des Steuerpflichtigen über Anzeigen nach § 138b AO
- Regelung einer Abfragemöglichkeit der mitteilungspflichtigen Stellen beim Bundeszentralamt für Steuern hinsichtlich der Wirtschafts-Identifikationsnummer, § 138c AO
- Ausschluss der Änderung nach § 175b Absatz 1 und 2 AO bei fehlender Rechtserheblichkeit nachträglich übermittelter Daten
- Wiederaufnahme der Geldbuße für die Ordnungswidrigkeit nach § 379 Absatz 2 Nummer 2 AO (Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit gemäß § 154 AO Absatz 1 AO) und Erweiterung des Bußgeldtatbestands in § 379 Absatz 2 Nummer 2 AO auf Verstöße gegen § 154 Absatz 2 bis 2c AO – neu, § 379 AO
- Steuerpflicht für Abfindungszahlungen an einen weichenden Erbprätendenten und vergleichbare Abfindungszahlungen, §§ 3 und 9 ErbStG
- Regelungen zur ehrenamtlichen Tätigkeit der Ausschüsse, Vorstände und des Präsidiums der Steuerberaterkammern
- Änderung der Gesetzesregelung zur automatisierten Einreihung in Steuerklassen bei Eheschließung (neu: IV / IV statt III / – bzw. III / V), und damit Beibehaltung der im ELStAM-Verfahren seit 2012 geltenden Übergangsregelung als Dauerregelung
- Einführung eines einseitigen Antrags auf Steuerklassenwechsel von III / V zu IV / IV
- Ergänzung des § 39b Absatz 2 EStG: Mit Wirkung ab 2018 dürfen Arbeitgeber entsprechend der bisherigen Verwaltungsregelungen bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern mit der Steuerklasse VI einen sog. permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen
- Einsatz des zweijährigen Faktorverfahrens ab dem VZ 2019
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