Verkauf vor Insolvenz
Der Alt-Geschäftsführer einer GmbH ist möglicherweise daran interessiert, durch einen Geschäftsführer-Wechsel die seinen Ruf und seine Bonität beeinträchtigenden Folgen zu verhindern.Ein problembehaftetes Unternehmen zu verkaufen, bedeutet für Sie:
Schikanösen und erniedrigenden Verfahren ausweichen, Kriminalisierung, Ausgrenzung und Reputationsverlust vermeiden, sowie Freiräume unternehmerisch nutzen. Absolut wichtig ist dabei die rechtliche Trennung der bisherigen Geschäftsführer und Gesellschafter von der problembehafteten Gesellschaft und die Freistellung von weiteren Risiken.
Sachverhalt
Hafter war Geschäftsführer einer GmbH. Im Jahr 2011 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet. Der Insolvenzverwalter fordert von Hafter die Erstattung aller Zahlungen, die dieser als Geschäftsführer noch nach Eintritt der Insolvenzreife an Dritte geleistet hat. Der Insolvenzverwalter behauptet, die Gesellschaft sei bereits im Jahr 2010 zahlungsunfähig gewesen, was sich an zwei höheren sechsstelligen Forderungen gegen die Gesellschaft zeige, die seinerzeit nicht bedient werden konnten.
§ 64 GmbHG und Insolvenzreife
Grundlage für die geltend gemachte Forderung ist § 64 GmbHG. Diese Norm regelt die Haftung für Zahlungen nach dem Eintritt der Insolvenzreife. Unter Insolvenzreife versteht man die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einer Gesellschaft. Nach Eintritt dieser Insolvenzreife sind die Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht für Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar sind. Letzterer Satz kommt in diesen Fällen selten zum Tragen.
Rechtsfolgen
Sollte der Insolvenzverwalter im vorliegenden Fall Recht haben, so wären die von ihm veranlassten Zahlungen der Gesellschaft an Dritte für die Monate zwischen Insolvenzreife und Insolvenzantrag in Gänze von Hafter an die Gesellschaft zurückzuzahlen. Es wird also entscheidend auf die Frage ankommen, ob Insolvenzreife vorlag. Nun werde ich als Geschäftsführer eine Überschuldung meistens erst feststellen, wenn mir die entsprechenden Bilanzen vorliegen oder ein konkreter Überschuldungsstatus von meinem Steuerberater erstellt wurde. Oder mein Steuerberater oder Rechtsanwalt mich schriftlich darauf hingewiesen hat. Haftung setzt Kenntniss voraus.