BGH-Entscheidung: Kein Wi­der­rufs­recht eines Ge­schäfts­füh­rer-Bür­gen

BGH, Urteil vom 22.09.2020 – XI ZR 219/19

Eine Bank nahm einen Ge­schäfts­füh­rer auf Zah­lung aus einer selbst­schuldne­ri­schen Höchst­be­trags­bürg­schaft in An­spruch. Der Be­triebs­lei­ter war bei der K-GmbH als ge­schäfts­füh­ren­der Al­lein­ge­sell­schaf­ter tätig. Am 22.12.2015 hatte das Kre­dit­in­sti­tut dem Un­ter­neh­men einen Kon­to­korrentkre­dit über 300.000 Euro ein­ge­räumt. Noch am sel­ben Tag über­nahm der Ge­schäfts­lei­ter eine Bürg­schaft zu­guns­ten des Bank­hau­ses bis zu einem Höchst­be­trag von 170.000 Euro. In An­we­sen­heit eines Bank­mit­ar­bei­ters un­ter­zeich­ne­te er den Ver­trag in sei­nen Ge­schäfts­räu­men. Kurze Zeit spä­ter wurde ein In­sol­venz­ver­fah­ren über das Ver­mö­gen der GmbH er­öff­net. Am 26.04.2016 kün­dig­te die Bank den Kre­dit frist­los und stell­te einen Saldo in Höhe von rund 296.000 Euro zur Rück­zah­lung fäl­lig. An­fang Juni 2016 for­der­te sie den Ge­schäfts­füh­rer zur Zah­lung auf. Im Sep­tem­ber 2016 be­stä­tig­ten seine An­wäl­te des­sen grund­sätz­li­che Haf­tung aus der Bürg­schaft, er­klär­ten aber zu­gleich den Wi­der­ruf sei­ner Ge­schäfts­füh­rer-Bürg­schaft. Das Land­ge­richt Ham­burg gab der Klage auf Zah­lung von 170.000 Euro statt, der Be­ru­fung da­ge­gen gab das OLG Ham­burg statt.

BGH: Keine ver­trags­cha­rak­te­ris­ti­sche Leis­tung

Die Re­vi­si­on der Bank war vor dem BGH er­folg­reich. Er ver­wies die Sache an das OLG Ham­burg zu­rück. Aus Sicht des XI. Zi­vil­se­nats hat das OLG rechts­feh­ler­haft an­ge­nom­men, dass der Be­triebs­lei­ter seine zum Ab­schluss des Bürg­schafts­ver­trags füh­ren­de Wil­lens­er­klä­rung wirk­sam wi­der­ru­fen hat. Ein Wi­der­rufs­recht setze einen Ver­brau­cher­ver­trag nach § 310 Abs. 3 BGB vor­aus, der eine ent­gelt­li­che Leis­tung des Un­ter­neh­mers zum Ge­gen­stand habe. Er­for­der­lich sei, dass der Un­ter­neh­mer auf­grund eines Ver­brau­cher­ver­trags die dafür cha­rak­te­ris­ti­sche Leis­tung zu er­brin­gen habe. Aus Sicht des BGH er­fül­len Bürg­schaf­ten diese Vor­aus­set­zun­gen nicht. Ent­ge­gen der frü­he­ren Recht­spre­chung zu § 1 HWiG bzw. § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB a.F. ge­nü­ge es für die An­wend­bar­keit der §§ 312b, 312g BGB nicht, dass der Bürge sein Leis­tungs­ver­spre­chen in der dem Geg­ner er­kenn­ba­ren Er­war­tung ab­gibt, ihm selbst oder einem be­stimm­ten Drit­ten werde dar­aus ir­gend­ein Vor­teil er­wach­sen. Dass die Leis­tung des Un­ter­neh­mens auf­grund eines se­pa­ra­ten, nicht dem § 310 Abs. 3 BGB un­ter­fal­len­den Ver­trags an einen Drit­ten er­bracht wird, rei­che da­nach nicht.

Eine Bürg­schaft ist keine Finanzdienst­leis­tung

Den Bun­des­rich­tern zu­fol­ge führt auch die grund­sätz­li­che An­wend­bar­keit der §§ 312 ff. BGB auf Ver­trä­ge über Fi­nanz­dienst­leis­tun­gen nicht zu einem Wi­der­rufs­recht. Bürg­schaf­ten oder sons­ti­ge Kre­dit­si­cher­hei­ten von Ver­brau­chern wür­den von dem in § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB legal de­fi­nier­ten Be­griff der Fi­nanz­dienst­leis­tung nicht er­fasst. Das Wi­der­rufs­recht könne man­gels einer plan­wid­ri­gen Un­voll­stän­dig­keit der ge­setz­li­chen Re­ge­lung auch nicht aus Schutz­zwe­cker­wä­gun­gen im Wege einer Ana­lo­gie auf au­ßer­halb von Ge­schäfts­räu­men ge­stell­te Ver­brau­cher­bürg­schaf­ten aus­ge­wei­tet wer­den.

Re­vi­si­on war statt­haft

Aus Sicht der Bun­des­rich­ter war die vom Be­ru­fungs­ge­richt zu­ge­las­se­ne Re­vi­si­on un­ein­ge­schränkt nach § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statt­haft. So­weit das OLG die Zu­las­sung der Re­vi­si­on in den Ur­teils­grün­den aus­schlie­ß­lich damit ge­recht­fer­tigt habe, dass der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung des BGH zum Wi­der­rufs­recht des in einer Haus­tür­si­tua­ti­on han­deln­den Bür­gen die eu­ro­päi­sche Ver­brau­cher­rech­te­richt­li­nie ent­ge­gen­ste­hen könne und eine Vor­la­ge an den EuGH in Be­tracht komme, liege darin keine wirk­sa­me Be­schrän­kung der Re­vi­si­ons­zu­las­sung. Dem BGH zu­fol­ge sind die Aus­füh­run­gen zu dem Gel­tungs­be­reich der Richt­li­nie nicht iso­liert an­fecht­bar. Sie sind le­dig­lich ein Teil­as­pekt der Prü­fung, ob der Ge­schäfts­füh­rer ein Wi­der­rufs­recht nach § 355 BGB in Ver­bin­dung mit §§ 312b Abs. 1, 312g Abs. 1 BGB wirk­sam aus­ge­übt hat.

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