Verdeckte Gewinnausschüttung – Teil 4
Im letzten Teil der Serie über die Hauptanwendungsfälle der verdeckten Gewinnausschüttungen wird auf die Problemfälle eingegangen werden, die durch Darlehen und Bürgschaften zwischen Gesellschafter–Geschäftsführer und der Gesellschaft entstehen:
Die Bürgschaft
Vorerst soll die Konstellation beleuchtet werden, dass die Gesellschaft eine Bürgschaft für die Schulden des Gesellschafter-Geschäftsführers übernimmt:
In diesem Fall wird eine verdeckte Gewinnausschüttung bereits dann angenommen, wenn vermutet wird, dass sich die Gesellschaft im Falle des Ausfalls nicht dadurch schadlos halten wird, indem sie den Gesellschafter – Geschäftsführer in Anspruch nimmt. Außerdem wird eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen, wenn der vereinbarte Zins besonders niedrig ausfällt und somit dem bereits mehrfach angesprochenen Fremdvergleich nicht standhält.
Soweit der Gesellschafter-Geschäftsführer eine Bürgschaft zugunsten der Gesellschaft übernimmt, kann insbesondere dann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen, wenn der zu zahlende Zins unüblich hoch ausfällt.
Das Darlehen
Auch hier soll vorerst auf die Konstellation eingegangen werden, dass die Gesellschaft ein Darlehen an den Gesellschafter–Geschäftsführer ausbezahlt. Die Finanzverwaltung bedient sich in diesem Fall ebenfalls dem Fremdvergleich, wonach es sowohl einer Vereinbarung bezüglich der Tilgung bedarf, als auch entsprechende Sicherheiten bestellt werden müssen. Der Darlehensvertrag muss dementsprechend ernsthaft geschlossen worden sein, wie er auch mit einem Fremdgeschäftsführer geschlossen worden wäre.
Im umgekehrten Falle führt ein Darlehensvertrag auch ohne Tilgungs – und Sicherheitsvereinbarungen zur vollen steuerlichen Anerkennung. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass ein Darlehen seitens des Gesellschafter–Geschäftsführers, auch wenn es gesellschaftsrechtlich veranlasst ist, als Fremdkapital in der Bilanz geführt wird.
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