Gründung einer Einpersonen-GmbH durch Vertreter ohne Vertretungsmacht
Es ist fast etwas Alltägliches: ein Berater wird beauftragt, auf die Schnelle eine GmbH für einen Mandanten zu gründen. Was dabei irreparabel schief gehen kann hat nun das Oberlandesgericht Stuttgart dargestellt:
„Das Handeln eines Vertreters ohne Vertretungsmacht bzw. ohne formgültige Bevollmächtigung bei der Gründung einer Einpersonen-GmbH ist nicht genehmigungsfähig und eine entsprechende Gründungserklärung daher nichtig„.
(Leitsatz der Entscheidung des OLG Stuttgart: Beschluss vom 06.02.2015, Az: 8 W 49/15).
Diese Entscheidung ist aus vielerlei Gründen auch berechtigt. Ein ohne Vollmacht vorgenommenes Geschäft ist schwebend unwirksam. Es bleibt bis zur Genehmigung in der Schwebe. Dieser Zustand ist möglicherweise zwei Vertragsparteien zumutbar, die Rechtsgeschäfte miteinander eingehen – auch unter der Prämisse, dass hier Fristen gesetzt werden können, deren Ablauf zu Rechtsklarheit führt.
Wie aber soll der allgemeine Rechtsverkehr mit einer schwebend unwirksamen GmbH-Gründung umgehen? Das OLG Stuttgart betont, dass der Rechtsvekehr Klarheit über die Wirksamkeit einer GmbH-Gründung haben muss. Nur so kann auch verhindert werden, dass ein Alleingesellschafter die Handelndenhaftung oder eine Vorbelastungshaftung in der Schwebe hält. Eine derartigeUnsicherheit ist dem Rechtsverkehr nicht zumutbar. Daher ist die Gründung unheilbar nichtig.
Praxisfolge:
Statten Sie Ihren Berater mit einer formwirksamen Vollmacht für die GmbH-Gründung aus, wenn dieser den Gründungsakt für Sie vornehmen kann. Das geht auch über eine größere Entfernung und sogar aus dem Ausland!
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