Steuerstrafrecht bei der verdeckten Gewinnausschüttung

Steuerstrafrecht bei der verdeckten Gewinnausschüttung

Wir haben in letzter Zeit der verdeckten Gewinnausschüttung eine eigene kleine Serie mit vier Beiträgen gewidmet. Nun ist in diesem Themenkreis kürzlich eine steuerstrafrechtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofes ergangen, die wir Ihnen nicht vorenthalten wollen. Die Serie finden Sie übrigens hier:

Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung

Dem Urteil zugrunde lag ein Sachverhalt nach welchem die Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Wirtschaftsgüter für die Privatwohnung über die GmbH gekauft haben und als Betriebsvermögen bilanziert und abgeschrieben wurden. Zudem wurde in der Umsatzsteuererklärung ein entsprechender Vorsteuerabzug geltend gemacht.

Die Übernahme der Kosten für die Güter durch die Gesellschaft stellt eine Zuwendung dar, welche alleine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und keinem Drittvergleich standhält. Eine verdeckte Gewinnausschüttung war mithin gem. § 8 III 2 KStG gegeben.

Umfang der verdeckten Gewinnausschüttung und steuerstrafrechtliche Beurteilung

Festzuhalten ist, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung weder steuerrechtlich noch strafrechtlich verboten ist und allein ihr Vorliegen nicht für das Annehmen einer Steuerhinterziehung ausreicht. Ob ein steuerstrafrechtlicher Sachverhalt vorliegt richtet sich alleine nach den Angaben in der Steuererklärung. Eine Steuerhinterziehung liegt nur insoweit vor, als die Verschleierung der verdeckten Gewinnausschüttung in Widerspruch zu § 8 III 3 KStG zu einer scheinbaren Minderung des steuerrelevanten Einkommens der GmbH gem. §§ 4 I 1 EStG i.V.m. 8 I KStG geführt hat.

Im zu Entscheidenden Fall war eine steuerstrafrechtlich relevante verdeckte Gewinnausschüttung demnach nur in dem Umfang der Abschreibungen für die Wirtschaftsgüter zu bejahen, da nur hierdurch das steuerliche Einkommen unberechtigt reduziert war.

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