8 Irrtümer über die Polizei

Auch wenn die Polizei viel erzählt, darf sie noch lange nicht alles. Wir verraten Ihnen wichtige Irrtümer, die relevant bei der Verfolgung von Straftaten, bei polizeilichen Ermittlungen und Aufgaben sind:

1. Irrtum: Beleidigung von Beamten ist ein eigener Straftatbestand 

–> Einen Straftatbestand, der sich Beamtenbeleidigung nennt, gibt es im deutschen Strafrecht nicht.
–> Der Begriff Beamtenbeleidigung existiert im Volksmund als Sammelbegriff für alle Beleidigungen von Polizisten.
–> Strafrechtlich gibt es kein höheres Strafmaß als andere Beleidigungen.

So viel kostet eine Beleidigung:

SCHMERZENSGELD BEI BELEIDIGUNG BETRAG GERICHT, JAHR
schwere Geringschätzung bei öffentlichen Auftritten und im Internet 10.000 Euro LG Berlin (2011), Az. 27 O 393/11
Missachtung mittels Scheibenwischergeste 1.000 Euro OLG Koblenz (2005), Az. 1 U 1161/04
verbale und tätliche Nichtachtung durch Anspucken 750 Euro AG Schwäbisch Hall (2006), Az. 5 C 954/05
rassistische Äußerungen ca. 360 Euro AG Schwäbisch Hall (1995), Az. 1 C 824/94
Beamtenbeleidigung 300 Euro AG Böblingen (2006), Az. 3 C 1899/06
Missachtung der sexuellen Selbstbestimmung 250 Euro AG Düsseldorf (2008), Az. 43 C 2072/07
Geringschätzung durch Worte und Gesten (Stinkefinger) 100 Euro AG Bremen (2012), Az. 9 C 306/11

2. Irrtum: Festnehmen darf nur die Polizei

–> das Gewaltenmonopol liegt grundsätzlich allein beim Staat und damit bei der Polizei als seinem Ausführungsorgan
–>wichtige Ausnahme: „das Festnahmerecht durch Jedermann“
–>Jedermann darf eine andere Person festnehmen und festhalten, wenn er oder sie diese bei einer Straftat ertappt.

3. Irrtum: Wer von der Polizei angehalten wird, muss auf Verlangen pusten

–> Da man sich im deutschen Rechtssystem nicht selbst belasten muss, kann man das Pusten verweigern.
–> Die Polizei kann den Führerscheinbeschlagnahmen und eine Blutprobe anordnen lassen, wenn sie den Verdacht auf Alkohol hat (z.B. wegen starken Geruchs nach Alkohol oder des Fahrens von Schlangenlinien).
–> Die Weigerung, ins Röhrchen zu pusten, begründet allein keinen ausreichenden Anfangsverdacht.

4. Irrtum: Den Ausweis muss man immer dabeihaben

–> Man ist lediglich verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen.
–> Einen Paragrafen, der besagt, dass man seinen Personalausweis auch immer dabeihaben muss, gibt es  nicht.
–>Deshalb droht auch kein Bußgeld, wenn man den Ausweis zu Hause vergisst oder liegen lässt.

5. Irrtum: Fragen der Polizei muss man immer beantworten

–> Als Befragter hat man das (in vielen Fällen) das Recht zu schweigen (Schweigerecht).
–> Zeugnisverweigerungsrecht (steht nur Zügen zu); aus beruflichen Gründen (z. B. Arzt, Journalist, Priester) oder aus persönlichen oder sachlichen Gründen
–> Aussageverweigerungsrecht (steht nur Beschuldigten zu); schützt im Ermittlungsverfahren oder vor dem Strafgericht sich nicht selbst belasten zu müssen.
–> Schweigen darf rechtlich nicht gewertet werden.

Beschuldigte sind gut beraten von ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen und einen Anwalt zu konsultieren. Gerade in Ermittlungsverfahren ist die Polizei nicht mehr Freund und Helfer, sondern allein darauf bedacht, Straftaten aufzuklären.

6. Irrtum: Vorladungen der Polizei muss man befolgen

–> Eine Vorladung ist die Aufforderung, vor einer staatlichen Stelle wie der Polizei persönlich zu erscheinen.
–> Eine solche Vorladung von der Polizei beinhaltet keinerlei Rechtspflicht.
–> Man muss infolgedessen auch nicht mit einer Strafe rechnen, wenn man einer Vorladung aufs Polizeipräsidium nicht folgt.
–> Eine tatsächliche Rechtspflicht zum Erscheinen besteht nur bei der Vorladung durch die Staatsanwaltschaft.

7. Irrtum: Polizisten brauchen immer einen Durchsuchungsbeschluss

–> Polizisten können die Wohnung auch ohne Durchsuchungsbeschluss betreten, wenn z. B. eine Gefahrenlage besteht oder aus der Wohnung erheblicher Lärm dringt.
–> Grundsätzlich: Der Durchsuchungsbeschluss ist die Erlaubnis, bestimmte Räume nach Personen oder Sachen zu durchsuchen, und Grundvoraussetzung für jede Wohnungsdurchsuchung oder Firmendurchsuchung. Nur wenn die Polizei einen solchen Beschluss (durch richterliche Anordnung) hat, darf sie Privaträume und Geschäftsräume durchsuchen.
–> Ohne Durchsuchungsbeschluss machet sich die Polizei wegen Hausfriedensbruch strafbar.

8. Irrtum: Polizisten sind immer im Dienst 

–> Polizisten müssen z. B. bei schweren Straftaten wie Mord, Raub oder Brandstiftung auch außerhalb ihrer Dienstzeiten einschreiten. –> Bei allen anderen Straftaten müssen sie dagegen nicht einschreiten (eingeschränkten Verfolgungspflicht).
–> Aber: Polizisten hängen nach Feierabend nur ihre Uniform an den Nagel, aber nicht ihre Rechte und Pflichten. Polizisten dürfen deshalb auch in ihrer Freizeit prinzipiell Straftaten verfolgen.

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