Verdeckte Gewinnausschüttung – Teil 2
Letze Woche habe ich bereits einen in das Thema verdeckte Gewinnausschüttung einführenden Artikel veröffentlicht. In einer nun folgenden Serie sollen die einzelnen Hauptanwendungsfälle dargestellt werden. Grundsätzlich besteht eine solche Fülle an Anwendungsfällen, dass es fast unmöglich ist, einen umfassenden Überblick zu vermitteln. Dementsprechend beschränkt sich diese und auch die weiteren Ausführungen auf die wohl am häufigsten auftretenden Konstellationen.
Der erste Teil dieser Serie beschäftigt sich nun mit der Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit der Vergütung eines Gesellschafter-Geschäftsführers:
Abgesehen von ein paar wenigen Ausnahmefällen bezieht der Geschäftsführer einer GmbH Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 I S.1 Nr. 1 EStG). Das Gehalt, welches einem derartigen Geschäftsführer bezahlt wird, setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen. Hierunter fällt z.B. das feste Monatsgehalt, Tantiemen, Weihnachtsgeld und auch der zur privaten Nutzung überlassene Dienstwagen.
Wie bereits in der kürzlich erschienenen Einführung aufgezeigt, muss ein Anstellungsvertrag und auch die Vergütungsvereinbarung einem Fremdvergleich standhalten. Demzufolge ist der Anstellungsvertrag und die Vergütungsvereinbarung des Gesellschafter-Geschäftsführers dann nicht als verdeckte Gewinnausschüttung einzustufen, wenn sie auch mit einem außenstehenden Dritten vereinbart worden wäre.
Über die Jahre hinweg haben sich hierfür einige Fallkonstellationen herausgebildet, bei deren Vorliegen eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen wird. Demnach wird eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen, wenn das gesamte Gehalt des Geschäftsführers unangemessen hoch ausfällt oder wenn unübliche Vereinbarungen über Tantiemen oder eine Überstundenvergütung getroffen wurden.
Wie aufgezeigt, gilt im Hinblick auf beherrschende Gesellschafter – Geschäftsführer ein deutlich verschärfter Prüfungsmaßstab. Demnach wird bei diesen eine verdeckte Gewinnausschüttung bereits dann angenommen, wenn es z. B. an einer zivilrechtlich wirksamen Vereinbarung fehlt oder eine solche nicht tatsächlich umgesetzt wird.
Das Gehalt des Gesellschafter – Geschäftsführers muss dementsprechend angemessen sein. Wann dies der Fall ist, bestimmt sich nach allen Besonderheiten des Einzelfalls (Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes). Dementsprechend fließen in die Bewertung neben der Branche und dem Umsatz der GmbH auch Aspekte, wie die Größe des Kundenstamms und der Belegschaft, aber auch betriebsinterne Gehaltsstrukturen etc. mit ein. Aufgrund aller mit einfließenden Gegebenheiten des Einzelfalls kommt es schließlich zu einer Schätzung bezüglich der Angemessenheit. Zu diesem Thema werden jährlich Erhebungen durch private Institute durchgeführt, die zwar keine absolute Sicherheit garantieren aber zumindest eine Einschätzung ermöglichen, wo man sich gehaltstechnisch im Branchenvergleich befindet. Diesbezüglich habe ich kürzlich einen Übersichtsartikel auf dem Blog veröffentlicht.
Zur Veranschaulichung soll abschließend folgendes kleines Beispiel dienen:
Meier ist Gesellschafter – Geschäftsführer der mittelständischen M–GmbH. Für seine Tätigkeit bezieht er eine monatliche Vergütung in Höhe von 10.000 €. Huber bekommt für seine Tätigkeit als Geschäftsführer in einer vergleichbaren GmbH 5.000 € Salär, wie auch verschiedene andere Geschäftsführer vergleichbarer GmbHs. Das Finanzamt kommt in Folge des durchgeführten Fremdvergleichs zu dem Ergebnis, dass das Gehalt des Meier in Höhe von 5.000 € angemessen ist und alles was darüber hinaus geht als eine verdeckte Gewinnausschüttung zu bewerten ist. Wie eine solche letztendlich steuerrechtlich zu bewerten ist, wurde bereits in dem ersten Beitrag aufgezeigt.
Fazit:
Gerade die Einstufung des Gehalts eines Gesellschafter – Geschäftsführers bereitet große Probleme. Nicht nur die unterschiedlichen Komponenten, die hierbei ein Rolle spielen, sondern auch die vom Finanzamt durchzuführende Schätzung lassen sich kaum vorhersehen und somit kann sich weder die Gesellschaft noch der Gesellschafter – Geschäftsführer der endgültigen steuerlichen Belastung gewiss sein. Dieser Ungewissheit kann man jedoch durch entsprechende Vereinbarungen entgegentreten und somit das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung senken. Zudem lohnt sich ein Branchenvergleich anhand der hierzu existenten Studien.
Der Beitrag Verdeckte Gewinnausschüttung – Teil 2 erschien zuerst auf kösterblog.