Verdeckte Gewinnausschüttung – Teil 3
Nicht nur Gestaltungen die das Gehalt betreffen spielen bei Verträgen mit einem Gesellschafter–Geschäftsführers eine große Rolle. Auch Kauf-, Miet- und Pachtverträge mit diesem unterliegen der besonderen Kontrolle durch die Finanzverwaltung – mit diesem Inhalt soll sich Teil 3 der Serie über die verdeckte Gewinnausschüttung beschäftigen. Wie immer gilt auch hier der Grundsatz, dass als verdeckte Gewinnausschüttung bewertet wird, was mit einem fremden Dritten nicht vereinbart worden wäre.
Kaufverträge
Zur Veranschaulichung soll folgendes Beispiel dienen:
Die GmbH verkauft an ihren Gesellschafter–Geschäftsführer ein Grundstück. Dieses ist 300.000 € wert, als Kaufpreis wird jedoch nur 200.000 € vereinbart.
Folglich liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 100.000 € vor.
Auch im umgekehrten Fall kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen:
Der Gesellschafter–Geschäftsführer der GmbH verkauft an die Gesellschaft ein Grundstück für 300.000 €, wobei der eigentliche Wert des Grundstücks nur 200.000 € beträgt.
Auch hierbei liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 100.000 € vor.
Miet – und Pachtverträge
Hier kommt grundsätzlich eine verdeckte Gewinnausschüttung dann in Betracht, wenn die vereinbarten Miet – und Pachtzinsen unangemessen hoch sind. Soweit auf Dauer gesehen der Kauf des Wirtschaftsgutes für die Gesellschaft günstiger gewesen wäre, als die Anmietung bzw. Pacht desselbigen, liegt ein gewichtiges Indiz für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung vor. In einem solchen Fall müssen jedoch auch alle hinzutretenden Umstände berücksichtigt werden, die gegebenenfalls für eine Anmietung bzw. Pacht sprechen, wie das Tragen von etwaigen Reparaturkosten o.Ä. durch den Gesellschafter-Geschäftsführer als Vermieter. Auch kann eine Erhöhung des zu zahlenden Zinses zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, wenn eine solche in der ursprünglichen Vereinbarung nicht vorgesehen war.
Auch hier soll ein einfaches Beispiel zur Veranschaulichung dienen:
Die GmbH mietet von ihrem Gesellschafter–Geschäftsführer ein Grundstück, auf dem das Gewerbe betrieben werden soll. Der ortsübliche Mietzins beträgt hierfür 25.000 € im Monat, und ein Mietvertag mit einem Fremden wäre auch über diesen Mietzins abgeschlossen worden. Die Gesellschaft zahlt hingegen an den Gesellschafter–Geschäftsführer anstatt der 25.000 € einen Mietzins 30.000 € aus.
Dementsprechend liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 5.000 € vor.
Teil 1 der Serie über die verdeckte Gewinnausschüttung sowie Teil 2 finden Sie übrigens unter dem jeweiligen Hyperlink! In Kürze folgen dann noch eine Darstellung der verdeckten Gewinnausschüttung im Rahmen von Darlehen und eine finale Übersicht über das Thema.
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