Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seiner wegweisenden Polbud-Entscheidung die grenzüberschreitende Mobilität von Gesellschaften innerhalb der EU erheblich erleichtert[1]. Diese Entscheidung markiert einen bedeutenden Wendepunkt im europäischen Gesellschaftsrecht.
Kernpunkte der Entscheidung
Die Entscheidung ermöglicht Unternehmen, ihren Satzungssitz in einen anderen EU-Mitgliedstaat zu verlegen, ohne dabei zwingend auch ihre wirtschaftliche Tätigkeit dorthin verlagern zu müssen. Der EuGH stellte klar, dass eine solche Sitzverlegung auch dann zulässig ist, wenn sie ausschließlich dem Zweck dient, von günstigeren Rechtsvorschriften zu profitieren.
Praktische Auswirkungen
Vereinfachte Umwandlung
Die Polbud-Entscheidung ermöglicht eine wesentlich vereinfachte Umwandlung in eine ausländische Rechtsform. Der besondere Vorteil liegt darin, dass:
– kein Wechsel der Rechtspersönlichkeit stattfindet
– keine Vermögensübertragung erforderlich ist
Verfahrensablauf
Für eine erfolgreiche Sitzverlegung sind folgende Schritte notwendig:
– Aufstellung eines Verlegungsplans durch die Geschäftsführung
– Erstellung eines Verlegungsberichts
– Gesellschafterbeschluss über die Sitzverlegung
– Anmeldung beim Firmenbuch
Rechtliche Rahmenbedingungen
Die Zulässigkeit einer Satzungssitzverlegung richtet sich nach dem nationalen Recht des Aufnahmestaats. Allerdings existiert bisher weder auf europäischer noch auf österreichischer Ebene eine umfassende rechtliche Regelung für diesen Vorgang.
Fazit
Die Polbud-Entscheidung stärkt die Niederlassungsfreiheit von Unternehmen innerhalb der EU erheblich. Sie ermöglicht Gesellschaften eine flexiblere Gestaltung ihrer rechtlichen Struktur und eröffnet neue Möglichkeiten für die strategische Unternehmensplanung. Allerdings sollten Unternehmen die spezifischen rechtlichen Anforderungen des jeweiligen Ziellands sorgfältig prüfen.