Zweifelt der Betriebsprüfer die Gewinnermittlung an, drohen schnell Hinzuschätzungen. Gestritten wird dann typischerweise über die Schätzungsmethode und darüber, ob die Kassen- und Buchführung ordnungsgemäß war. Bei einer GmbH tritt noch ein weiteres – in der Praxis oftmals unerkanntes – Risiko hinzu: Denn beurteilt das Finanzamt die hinzugeschätzten Beträge als verdeckte Gewinnausschüttung, läuft der Gesellschafter Gefahr, dass er am Ende die Zeche bezahlen muss.
Hinzuschätzung bei einer GmbH – ein Besteuerungsrisiko für den Gesellschafter?
Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung setzt voraus, dass die in der Betriebsprüfung festgestellten Kalkulationsdifferenzen zu dem von der GmbH erklärten Gewinn auf nicht vollständig erklärten Betriebseinnahmen der Gesellschaft beruhen und dass diese nicht betrieblich verwendet wurden, sondern dem Gesellschafter zufließen. Lässt sich der Verbleib nicht gebuchter Betriebseinnahmen nicht feststellen, geht das Finanzamt im Zweifel davon aus, dass der zusätzliche Gewinn an den Gesellschafter entsprechend seiner Beteiligungsquote ausgekehrt wurde und bei diesem daher als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern ist.
Muss der Gesellschafter am Ende die Zeche zahlen?
Zwar hat eine im Körperschaftsteuerbescheid der GmbH bei den Besteuerungsgrundlagen zugrunde gelegte verdeckte Gewinnausschüttung keine Bindungswirkung für den Einkommensteuerbescheid des GmbH-Gesellschafters.
Aber Achtung! Wird der Körperschaftsteuerbescheid hinsichtlich der Berücksichtigung der verdeckten Gewinnausschüttung erlassen oder geändert, führt dies dazu, dass ein Einkommensteuerbescheid des GmbH-Gesellschafters auch nach dessen Bestandskraft noch geändert werden kann.
Wie kann der Gesellschafter gegensteuern?
Um zu verhindern, dass die hinzugeschätzten Betriebseinnahmen als verdeckte Gewinnausschüttung als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterliegen, muss der Gesellschafter nachweisen,
- dass ihm kein Geld zugegangen ist oder
- dieses nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist
Gelingt ihm der Beweis über eine betriebliche Verwendung dieser – nicht gebuchten – Einnahmen nicht oder verweigert er seine Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts, geht die Unaufklärbarkeit des Verbleibs zu seinen Lasten.
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