Ein umfassenderer Überblick über die letzten zu treffenden Maßnahmen
Nach § 65 II GmbHG muss auch ein Gläubigeraufruf ergehen, welcher wiederum ein Sperrjahr auslöst, in dem noch nicht mit einer Verteilung des Gesellschaftsvermögens begonnen werden darf.
Nach diesem Sperrjahr müssen einerseits die fälligen Verbindlichkeiten beglichen werden, die aufgrund des Gläubigeraufrufs der Gesellschaft angezeigt wurden. Zudem sind für Verbindlichkeiten, die der Gesellschaft auch ohne gesonderte Mitteilung bekannt sind, Rücklagen in entsprechender Höhe zu bilden. Hierbei ist ein besonderer Gläubiger nicht außen vor zu lassen: Das Finanzamt. Der Löschung voran geht nämlich stets eine Nachfrage des Registergerichts an das Finanzamt, ob hier noch Punkte offen sind, die einer Löschung entgegenstehen. Hier lohnt sich eine zeitige Kontaktaufnahme, um eine geräuscharme und zeitnahe Erledigung zu ermöglichen.
Sollte sich herausstellen, dass die aufgelaufenen Forderungen das Gesellschaftsvermögen übersteigen, kann es auch in dieser späten Phase noch zu einer Insolvenz der Gesellschaft kommen, so dass die letzten Schritte nach den insolvenzrechtlichen Sonderregeln in der Insolvenzordnung zu erfolgen haben. Verbleibt allerdings ein Liquidationserlös, wird dieser nach § 72 GmbHG unter den Gesellschaftern nach dem Beteiligungsverhältnis verteilt.
Als Letztes meldet der Liquidator noch die Löschung beim zuständigen Handelsregister an. Dieser Anmeldung muss ein Nachweis über den erfolgten Gläubigeraufruf beigefügt sein, wobei die Gerichte hier teilweise verschieden strenge Anforderungen stellen. Zumeist dürfte allerdings ein Ausdruck der im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Bekanntmachung genügen. Zudem muss dem Gericht bekanntgegeben werden, wo die Bücher und Schriften der Gesellschaft künftig archiviert werden.