Der Erfolg einer Gesellschaft hängt nicht zwingend von den individuellen Fähigkeiten der an ihr beteiligten Personen ab. Ein Unternehmen zu starten birgt immer ein gewisses Risiko, dass auch stark von externen Faktoren abhängen kann. Dennoch fließt dieses, einer Unternehmensgründung immanente Risikopotenzial, nicht als solches in die private-, wirtschaftliche- und auch öffentliche Bewertung einer Firmenpleite ein. Anders als beispielsweise in den USA, wo generell eine „fresh start“ Mentalität vorherrscht und mit einer „bankcruptcy“ offen umgegangen wird, haftet einem gescheiterten Unternehmer in Deutschland beständig der Malus des Scheiterns an, der einen Neuanfang regelmäßig erschweren oder gar verhindern kann.
Um dieser Stigmatisierung zu entgehen flüchten sich viele Geschäftsführer in der Krise in die Hände von mehr oder weniger seriösen Firmenbestattern, die entgegen dem Berufsstand echter Bestatter, oftmals eine gewisse Pietät mit dem Umgang der rechtlichen Gesellschaftsüberreste vermissen lassen.
Welche Vorteile und Nachteile birgt ein derartiges Vorgehen?
Die erhofften Vorteile liegen klar auf der Hand. Das Gesetz sieht in der Regel zwei Szenarien vor, wie gescheiterte Gesellschaften wieder von der Bildfläche verschwinden: Der Hauptfall bildet die Kombination aus wirtschaftlicher Deinvestition und rechtlicher Auflösung. Einhergehen tut dieses Vorgehen allerdings mit dem Scheinwerferlicht der Öffentlichkeit und einem teilweise erheblichen Zeitaufwand. So müssen diverse Eintragungs- und Offenlegungspflichten erfolgen sowie ein Gläubigeraufruf gestartet werden, so dass das verständliche Misstrauen von Zulieferern, Banken, Kunden usw. einen geordneten Rückzug fast unmöglich macht. Als ultima ratio gibt es noch die Löschung von Amts wegen nach § 394 FamFG wegen Vermögenslosigkeit, die aber keineswegs als positive Alternative in Frage kommt.
Wie gehen solche Firmenbestatter also vor und welche rechtlichen Probleme und Risiken birgt ein derartiges Vorgehen?
1. Zur Beurteilung der Bankrotthandlung des Verschleierns der geschäftlichen Verhältnisse im Fall der „Firmenbestattung“ ist eine Gesamtbetrachtung der einzelnen vorgenommenen Teilakte notwendig.
2. Die Abberufung der Alt-Geschäftsführer im Rahmen einer geplanten „Firmenbestattung“ ist aufgrund der hiermit beabsichtigten Gläubigerbenachteiligung und der Umgehung der insolvenzrechtlichen Pflicht zur Antragstellung in entsprechender Anwendung von § 241 Nr. 4 AktG unwirksam.
3. Der im Rahmen der geplanten „Firmenbestattung“ neu bestellte Geschäftsführer ist jedenfalls dann tauglicher Täter eines Bankrottdeliktes, wenn er als Vertretungsberechtigter der Gesellschaft auftritt und faktisch die Geschicke der Gesellschaft leitet.
4. Die von den Altgeschäftsführern und den neu eingesetzten Geschäftsführern auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplans vorgenommenen arbeitsteiligen Handlungen können beiden Seiten wechselseitig gemäß § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden.
5. Der Beihilfe zum Bankrott gemäß §§ 283 Abs. 1 Nr. 8, 27 StGB macht sich strafbar, wer als „Firmenbestatter“ die Organisation der angebotenen „Firmenbestattung“ übernimmt sowie die hierfür erforderlichen Strukturen und Mitarbeiter stellt. Gleiches gilt für denjenigen, der in Kenntnis der geplanten „Firmenbestattung“ die Übertragung der Gesellschaftsanteile ermöglicht.
Grundsätzlich muss festgehalten werden, dass der Gang zum Firmenbestatter als solcher rechtlich nicht zu beanstanden ist. Probleme treten erst auf, wenn gesetzliche Vorschriften nicht eingehalten werden.
Bei einer häufig anzutreffenden Vorgehensweise werden die Gesellschaftsanteile von dem Bestattungsinstitut gegen einen symbolischen Kaufpreis übernommen. Daraufhin wird in der Regel der bisherige Geschäftsführer entlastet und durch einen neuen von der Bestattungsfirma erwählten Geschäftsführer ersetzt. Zudem wird oft der Firmensitz verlegt, so dass der alte Geschäftsführer nicht mit dem Makel der Insolvenz belastet wird. Dabei sind vor allem Vorschriften zu beachten die überwiegend dem Gläubigerschutz dienen. So muss beispielsweise weiterhin die Erreichbarkeit der Gesellschaft gewährleistet bleiben, die Sitzverlagerung darf nicht nur dazu dienen einem bestimmten Insolvenzgericht zu entgehen, und der einzige Geschäftsführer darf in der Krise nicht einfach sein Amt niederlegen, ohne dass ein adäquater Ersatz berufen wird. Ein lange schwelender Meinungsstreit scheint nun aber durch Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 19.4.2013 – 2 (7) Ss 89/12 – AK 63/12) einer Lösung zugeführt worden sein. So wurde nun entschieden, dass die Bestellung eines neuen Geschäftsführers in der Krise nicht alleine deswegen nichtig ist, weil sie im Rahmen einer Firmenbestattung erfolgt ist. Zuvor war dies oftmals angezweifelt worden mit dem Argument, dass Rechtsgeschäfte im Rahmen einer Firmenbestattung per se sittenwidrig und damit nichtig seien. Dies hat auch Auswirkungen auf den Übergang der Insolvenzantragspflicht auf den neuen Geschäftsführer.
Fazit:
Die Firmenbestattung ist immer noch ein lukratives Geschäftsfeld, das leider auch viele schwarze Schafe magisch anzieht. Allerdings kann die Wahl eines solchen schwarzen Schafs erhebliche finanzielle wie auch strafrechtliche Konsequenzen haben, die dann im Zweifel eine weit größere Stigmatisierung herbeiführen als die Insolvenz der Gesellschaft selbst.