LG Potsdam v. 24.04.2007, Az. 27 Ns 23/06
Leitsatz
1. § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO normiert nicht nur ein Beweisverwertungsverbot, sondern ein umfassendes Verwendungsverbot. Mit dieser Norm ist es schon nicht vereinbar, dass die Angaben, die der Schuldner bzw. dessen Geschäftsführer im Insolvenzverfahren gemacht hat, ohne dessen Zustimmung an die Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden, um Ermittlungen gegen diesen oder gegen seine Angehörigen zu führen.
2. Stützt sich eine Anklage insgesamt ausschließlich auf die unzulässige Verwertung der insolvenzverfahrensrechtlichen Angaben der Gemeinschuldnerin bzw. deren Geschäftsführer, so liegt in der unzulässigen Verwendung dieser Angaben ein Prozesshindernis, das sich auf das gesamte Verfahren bezieht. Anders gilt nur, soweit die Ermittlungen auf andere Erkenntnisquellen – etwa Insolvenzanträge dritter – zurückgehen.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens werden der Staatskasse auferlegt, die auch die notwendigen Auslagen trägt, die der Angeklagten in dem Verfahren entstanden sind.
Gründe
I.
1 Die Angeklagte war seit September 1998 Geschäftsführerin der C. Marketing GmbH mit Sitz im Technologiepark in L.. In dieser Eigenschaft führte sie auch die Geschäfte weiterer Tochtergesellschaften der C. Marketing GmbH, an denen diese jeweils als persönlich haftende Gesellschafterin und die Angeklagte jeweils als Kommanditistin beteiligt waren. Eine dieser Tochtergesellschaften war die C. Marketing GmbH & Co. Ph. KG mit Sitz in L.. Die zuletzt genannte Gesellschaft hatte zwischen Januar und Oktober 2001 mindestens zwei versicherungspflichtige Angestellte, nämlich Herrn Dr. D. und Herrn B..
2 Mit zwei gesonderten Schreiben vom 5. November 2001, die beide am Folgetag beim Amtsgericht Potsdam eingingen, stellte die Angeklagte selbst jeweils für die Muttergesellschaft C. Marketing GmbH und für die Tochtergesellschaft C. Marketing GmbH & Co. Ph. KG Anträge auf die Eröffnung von Insolvenzverfahren. Auf einem Fragebogen, der ihr vom Amtsgericht Potsdam zugesandt worden war, gab die Angeklagte unter dem 4. Dezember 2001 die Rückstände der C. Marketing GmbH & Co. Ph. KG bei den Sozialversicherungsträgern an und bezifferte diese wie folgt: Bei der IKK bestehe für den Zeitraum August bis Oktober 2001 ein Zahlungsrückstand von 7.381,23 DM und bei der TKK bestehe für den Zeitraum März bis Oktober 2001 ein Zahlungsrückstand von 13.476,08 DM. Mit Beschluss vom 9. Januar 2002 (Gz.: 35 IN 879/01) lehnte das Amtsgericht Potsdam die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Muttergesellschaft C. Marketing GmbH und mit Beschluss vom 27. Februar 2002 (Gz.: 35 IN 889/01) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Tochtergesellschaft C. Marketing GmbH & Co. Ph. KG jeweils mangels Masse ab.
3 Das Insolvenzgericht des Amtsgerichts Potsdam übersandte der Staatsanwaltschaft Potsdam jeweils gemäß Abschnitt 12a Nr. 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1 der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) einen Abdruck der genannten Beschlüsse. Auf die Anforderungen der Staatsanwaltschaft übersandte das Insolvenzgericht jeweils auch die Insolvenzakten. Die Staatsanwaltschaft wertete die Insolvenzakten im Rahmen ihrer Vorermittlungen aus. Aufgrund der Angaben der Angeklagten, die diese unter dem 4. Dezember 2001 in den Fragebogen des Insolvenzgerichts eingetragen hatte, erbat die Staatsanwaltschaft von den genannten Krankenkassen jeweils eine nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteilen aufgegliederte Aufstellung der Rückstände der C. Marketing GmbH & Co. Ph. KG. Nach Durchführung der Beschuldigtenvernehmung am 29. November 2002 erhob die Staatsanwaltschaft Potsdam mit Anklageschrift vom 19. Dezember 2002 auf der Grundlage der von den Krankenkassen übermittelten Aufstellungen Anklage zum Strafrichter des Amtsgerichts L..
4 Das Amtsgericht eröffnete mit Beschluss vom 19. Dezember 2002 das Hauptverfahren gegen die Angeklagte. Mit Schriftsatz vom 25. November 2003, der am 1. Dezember 2003 beim Amtsgericht L. einging, verweigerte der Verteidiger namens der Angeklagten eine Zustimmung zu einer Verwertung derjenigen Angaben der Angeklagten, die diese im Insolvenzverfahren gemacht hat. Eine nach mehreren Terminsverlegungen auf den 27. Mai 2004 angesetzte Hauptverhandlung wurde ausgesetzt. In der Hauptverhandlung am 5. Dezember 2005 verurteilte das Amtsgericht L. die Angeklagte mit dem angefochtenen Urteil wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a Abs. 1 StGB – betreffend die Abrechnungszeiträume Januar bis Juli 2001 – unter Freispruch im Übrigen – betreffend die Tatvorwürfe wegen der Abrechnungszeiträume August bis Oktober 2001 – zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Berufung und die Angeklagte ein nicht näher bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt; beide Rechtsmittel sind am 12. Dezember 2005 beim Amtsgericht L. eingegangen. Während die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung der Angeklagten auch wegen der Abrechnungszeiträume August bis September 2001 erwirken will, strebt die Angeklagte unter Hinweis auf die lange Dauer des Verfahrens und auf die Regelung des § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO einen Freispruch an.
II.
5 Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen, da ein nicht zu beseitigendes Verfahrenshindernis besteht. Dieses Verfahrenshindernis ergibt sich nicht schon aus der Dauer des Ermittlungs- und Strafverfahrens (hierzu 1.), sondern aus der unzulässigen Verwendung der Angaben der Angeklagten zu Ermittlungszwecken (hierzu 2.); es kann nicht behoben werden (hierzu 3.).
6 1. Ein nicht zu beseitigendes Verfahrenshindernis im Sinne von § 206a Abs. 1 StPO ergibt sich nicht bereits aus der Dauer des Ermittlungs- und Strafverfahrens. Eine Verletzung des aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK resultierenden Beschleunigungsgebotes begründet grundsätzlich kein Verfahrenshindernis; sie ist vielmehr bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt grundsätzlich nur in außergewöhnlichen Einzelfällen, wenn nämlich eine angemessene Berücksichtigung eines Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot im Rahmen einer Sachentscheidung nicht mehr möglich ist (EGMR, StV 2001, 489; BVerfG, NJW 1984, 967, NJW 1992, 2472 und NJW 2004, 2398; BGHSt 46, 159; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., Art. 6 EMRK, Rz. 9 m.w.N.; vgl. auch LG Potsdam, NJ 2004, 276). Ein derart krasser Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Zwar dauert das Strafverfahren ungewöhnlich lange an: Seit der Beschuldigtenvernehmung, durch welche die Angeklagte erstmals von dem Ermittlungsverfahren Kenntnis erlangt hat, sind mehr als vier Jahre verstrichen. In der Ausgangsinstanz hat das Verfahren nach der Aussetzung des Verhandlungstermins vom 24. Mai 2004 etwa eineinhalb Jahre geruht, bis ein neuer Verhandlungstermin anberaumt wurde und auch in der Berufungsinstanz ist nunmehr über ein Jahr verstrichen. Diese Verzögerungen könnten jedoch im Falle einer Verurteilung im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden.
7 2. Ein Verfahrenshindernis ergibt sich jedoch daraus, dass die Staatsanwaltschaft unter Verstoß gegen das Verwendungsverbot des § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO die Auskünfte, welche die Angeklagte in dem Insolvenzverfahren gemacht hat, ohne deren Zustimmung zu Ermittlungszwecken im Strafverfahren verwendet hat. Dies wird durch § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO untersagt.
8 Die Vorschrift des § 97 InsO regelt die Mitwirkungspflichten des Schuldners im Insolvenzverfahren. Gemäß Absatz 1 dieser Norm ist der Schuldner verpflichtet, im Insolvenzverfahren über alle das Verfahren betreffende Verhältnisse Auskunft zu geben. Hierbei muss er auch Tatsachen offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Hieran anknüpfend regelt § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO:
9 „Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden“
10 Diese Vorschrift normiert nicht nur ein Beweisverwertungsverbot, sondern ein umfassendes Verwendungsverbot. Mit ihr ist es schon nicht vereinbar, dass die Angaben, die der Schuldner bzw. dessen Geschäftsführer im Insolvenzverfahren gemacht hat, ohne dessen Zustimmung an die Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden, um Ermittlungen gegen diesen oder gegen seine Angehörigen zu führen.
11 a) Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift ist nicht bloß die Verwertung der Angaben zu Beweiszwecken, sondern jedwede „Verwendung“ der Angaben des Schuldners im Strafverfahren verboten. Dieses Verbot erstreckt sich auf das gesamte Strafverfahren, also auch auf die dem eigentlichen Strafverfahren vorgelagerten Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden. Die Formulierung ist vom Gesetzgeber bewusst weit gewählt worden: Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung griff die Formulierung auf, die das Bundesverfassungsgericht in seinem sog. „Gemeinschuldnerbeschluss“ vom 13. Januar 1981 (BVerfGE 56, 37) in Anlehnung an die Verwertungsverbote gemäß § 136a StPO und § 393 Abs. 2 AO verwendet hatte, und sprach lediglich von dem Verbot der „Verwertung“; diese Formulierung ist jedoch im Gesetzgebungsverfahren bewusst durch eine umfassendere Wendung ersetzt worden.
12 In der genannten Entscheidung hatte das BVerfG die Regelungen der damals noch geltenden Konkursordnung im Wege der Auslegung ergänzt. § 100 KO sah eine mit § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO vergleichbare umfassende Auskunftspflicht des Gemeinschuldners vor, traf jedoch keine mit § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO vergleichbare Regelung über die Verwertung dieser Auskünfte im Strafverfahren. Im Wege der ergänzenden Gesetzesauslegung, deren Hintergründe noch näher zu beleuchten sind, verknüpfte das BVerfG diese Auskunftspflicht mit einem an § 136a StPO, § 393 Abs. 2 AO angelehnten Verwertungsverbot. Ausdrücklich wies das BVerfG dabei darauf hin, dass es grundsätzlich dem Gesetzgeber obliege, dieses Verwertungsverbot näher auszugestalten und durch Offenbarungsverbot abzusichern. Im Unterschied hierzu weist das Sondervotum des Verfassungsrichters Heußner darauf hin, dass zum Schutz des Gemeinschuldners ein bloßes Verwertungsverbot nicht ausreichend sei, sondern dieses durch ein Offenbarungsverbot abgesichert sein müsse. Nur das Verbot der Offenbarung könne den erstrebten Zweck sichern, dem Gemeinschuldner eine umfassende Auskunftserteilung an die Gläubiger zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund stelle jede Weitergabe der im Insolvenzverfahren vom Gemeinschuldner erteilten Auskünfte an die Strafverfolgungsbehörden eine Zweckentfremdung dar und verletze das Persönlichkeitsrecht des Gemeinschuldners und das Verhältnismäßigkeitsprinzip.
13 Im Zuge der parlamentarischen Beratung der Insolvenzordnung hat der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages auf Anregung des Bundesbeauftragten für Datenschutz vorgeschlagen, das noch im Regierungsentwurf verwendete Wort „verwertet“ (§ 109 Abs. 1 Satz 2 RegE, BR-Drs. 1/92; vgl. Hefendehl, wistra 2003, 1, 3) durch das Wort „verwendet“ zu ersetzen. Durch die Wahl der weitgreifenderen Formulierung hat der Gesetzgeber ein weiter reichendes Verbot statuiert. Darüber hinaus greift der Gesetzgeber mit der von ihm gewählten Formulierung des Verwendungsverbotes genau diejenige Unterscheidung auf, die in dem genannten Sondervotum thematisiert worden ist. Nur am Rande sei erwähnt, dass auch der Bundesbeauftragte für Datenschutz, von dem die entscheidende Anregung im Rechtsausschuss ausging, dem Wort „verwenden“ einen umfassenden Sinn beilegt: Nach der Begrifflichkeit des BDSG ist jede Nutzung und Verarbeitung von Daten als deren „Verwendung“ anzusehen (§ 3 Abs. 5; vgl. auch § 4f Abs. 2 Satz 2, § 31 und § 45 Satz 1 BDSG). Nach der Begründung, die der Rechtsausschuss seinem Änderungsvorschlag beigegeben und die der Gesetzgeber übernommen hat, soll durch das Verwendungsverbot verhindert werden, „dass die Auskünfte des Gemeinschuldners strafrechtlichen Ermittlungen auch nur als Ansatzpunkt dienen“ (BT-Drs. 12/7302; vgl. Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 97, Rz. 8; Wimmer [Hg.]/App, Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Aufl. [Zitierweise im Weiteren: FK/Bearbeiter], § 97, Rz. 12; Hefendehl, wistra 2003, 1, 2; Danckert, ZRP 2000, 476, 478).
14 b) Der Regelungszweck des § 97 Abs. 1 InsO liegt gerade darin, den Schuldner zu einer umfassenden Auskunftserteilung gegenüber dem Insolvenzverwalter, dem Insolvenzgericht und den Organen der Gläubiger zu verpflichten. Dem Satz 3 der Norm kommt in diesem Zusammenhang die Aufgabe zu, diese umfassende Auskunftspflicht gegenüber dem Strafverfahren abzugrenzen und dafür Sorge zu tragen, dass die Auskünfte, die der Schuldner im Insolvenzverfahren erteilt, ohne dessen Zustimmung nicht als Ansatzpunkt für strafrechtliche Ermittlungen gegen ihn selbst oder einen nahen Angehörigen verwendet werden. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die Gesetzeslücke geschlossen, auf die das BVerfG schon mit dem bereits erwähnten sog. „Gemeinschuldnerbeschluss“ (BVerfGE 56, 37) hingewiesen hat. Die Regelung trifft einen Ausgleich dafür, dass der Schuldner im Insolvenzverfahren zur Erteilung von Auskünften verpflichtet ist, zu denen er im Strafverfahren nicht gezwungen werden kann. Dem Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit (auch als Verbot der Selbstbezichtigung oder Grundsatz des nemo tenitur se ipsum accusare bezeichnet) kommt im Strafverfahren eine sehr viel weiter reichende Bedeutung zu, als im Insolvenzverfahren. Das Verbot der Selbstbezichtigung wird im Strafprozess als eine durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gebotene Wertentscheidung zugunsten des Persönlichkeitsrechts des Beschuldigten aufgefasst, hinter dem das Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit zurückzutreten hat; die Menschenwürde gebietet, dass der Beschuldigte frei darüber entscheiden kann, ob er sich selbst als Werkzeug zu seiner eigenen Überführung zur Verfügung stellt (BVerfGE 56, 37 m.w.N.). Diesem Grundsatz tragen prozessuale Schweigerechte des Beschuldigten Rechnung (vgl. beispielsweise §§ 136, 163a, 243 Abs. 4 StPO). Das Verbot der Selbstbezichtigung gilt nicht in gleicher Weise in einem anderen Kontext für denjenigen, der aus besonderen Rechtsgründen verpflichtet ist, einem anderen oder einer Behörde die für diese notwendigen Informationen zu erteilen: Hier kollidiert das Interesse des Auskunftspflichtigen mit dem Informationsbedürfnis anderer Personen. Dies gilt in besonderem Maße für den Schuldner im Insolvenzverfahren: Anders als der Beschuldigte im Strafverfahren steht er zu den von ihm geschädigten Gläubigern in einem besonderen Pflichtenverhältnis. Ohne die Auskunft des Schuldners werden die Gläubiger oftmals ihre Rechte nicht geltend machen können (FK/App, a.a.O., § 97, Rz. 12). § 97 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO räumt daher dem Auskunftsinteresse der Gläubiger einen Vorrang vor dem Interesse des Schuldners an einem Schutz gegen erzwungene Selbstbezichtigungen ein; die Auskunftspflicht kann gemäß § 98 InsO sogar zwangsweise durchgesetzt werden. Würde der Schuldner wissentlich falsche Angaben über insolvenzverfahrensrechtliche Umstände beschwören, so würde er sich des Meineides strafbar machen ohne Rücksicht darauf, ob die Auskunft strafbare Handlungen zum Gegenstand hätte (BGH St 3, 309; RG St 66, 152; FK/App, a.a.O., § 97, Rz. 12). Es würde das im Strafrecht verbürgte Schweigerecht des Beschuldigten aushöhlen, wenn in diesem Verfahren Selbstbezichtigungen verwendet werden dürften, die außerhalb des Strafverfahrens unter rechtlichem Zwang drohender Zwangsmaßnahmen geäußert worden sind (BVerfGE 56, 37). § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO trägt dem unterschiedlichen Gewicht, das der Selbstbelastungsfreiheit im Insolvenz- und im Strafverfahren zukommt, Rechnung. Die Norm erfüllt den Zweck, jedwede Verwendung der Angaben des Schuldners, die dieser im Insolvenzverfahren gemacht hat, im Strafverfahren auszuschließen. Unzulässig ist daher nicht nur die unmittelbare, sondern auch die mittelbare Verwertung der im Insolvenzverfahren vom Schuldner gegebenen Auskünfte. Es dürfen auch solche Tatsachen nicht verwendet werden, zu denen die im Insolvenzverfahren erteilte Auskunft des Schuldners den Weg gewiesen hat (LG Stuttgart, NStZ-RR 2001, 282; FK/App, a.a.O., § 97, Rz. 12; Eickmann/ Flessner/ Kirchhof/ Kreft/ Landfermann/ Marotzke/ Stephan, InsO, 4. Aufl., § 97, Rz. 13; Richter, wistra 2000, 440).
15 Das Verbot hindert nicht die Verwendung von Tatschen, die der Strafverfolgungsbehörde bereits bekannt geworden sind (FK/App, a.a.O., § 97, Rz. 12¸ Eickmann/ Flessner/ Kirchhof/ Kreft/ Landfermann/ Marotzke/ Stephan, InsO, 4. Aufl., § 97, Rz. 13; Braun/Kroth, InsO, § 97, Rz. 10). Dies gilt auch für solche Tatsachen, die der Staatsanwaltschaft unabhängig von einer im Insolvenzverfahren erteilten Auskunft des Schuldners bekannt werden – selbst dann, wenn diese Auskunft aus dem Insolvenzverfahren bereits der Staatsanwaltschaft vorliegt. Alle Erkenntnisquellen, die sich unabhängig von der pflichtgemäßen Auskunft des Schuldners erschließen, dürfen Grundlage weiterer Ermittlungen sein (Bittmann/Rudolph, wistra 2001, 81). Das Verbot greift hingegen dann ein, wenn die Strafverfolgungsbehörden die im Insolvenzverfahren erteilten Auskünfte des Schuldners auswertet und aufgrund dieser Auswertung durch Ermittlungen zu Beweistatsachen gelangt, da die Auskunft des Schuldners ohne seine Zustimmung auch nicht als Ansatz für weitere Ermittlungen dienen darf (Uhlenbruck, a.a.O., § 97, Rz. 8). Die Kritik von Uhlenbruck (a.a.O., § 97, Rz. 8, unter Hinweis auf Blersch; vgl. auch Hefendehl, wistra 2003, 1, 6), wonach ein „mit hoher krimineller Energie ausgestatteter Schuldner“ sich der Strafverfolgung gänzlich entziehen könne, wenn er alle Straftaten bereits im Insolvenzverfahren offenbart, trifft jedoch nicht in dieser Schärfe zu, da § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO keine „Sperrwirkung“ für bestimmte Themen auslöst. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ihren Ausgangspunkt bei den Auskünften des Schuldners im Insolvenzverfahren nehmen.
16 c) Auch eine systematische Auslegung des § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO führt dazu, dass dieser Norm eine Fernwirkung in dem Sinne zukommt, dass im Strafverfahren auch diejenigen Erkenntnisse nicht verwertet werden können, die erst durch die Auskunft des Schuldners im Sinne von § 97 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO ermittelt worden sind. Im Unterschied etwa zum US-amerikanischen Strafverfahren ist dem deutschen Strafverfahrensrecht der Gedanke der sog. „fruit of the poisonous tree-doctrine“ grundsätzlich fremd. Grundsätzlich besteht nach der StPO keine Fernwirkung in dem Sinne, dass ein Beweisverwertungsverbot auch andere Beweismittel unverwertbar macht, die erst durch Nutzung des nicht verwertbaren Beweismittels bekannt geworden sind. Eine solche Fernwirkung wird bei einem Verstoß gegen ein Beweiserhebungsverbot – also für rechtswidrig erhobene Beweise – allerdings erwogen (Meyer-Goßner, a.a.O., Einl., Rz. 57 m.w.N.; Hefendehl, wistra 2003, 1, 6). Derartige Fernwirkungen sind jedoch auch bei einer rechtmäßigen Gewinnung des Beweismittels nicht durch die Rechtssystematik ausgeschlossen: So hat der BGH dem Beweisverwertungsverbot nach dem G10 auch bei rechtmäßiger Entstehung des Beweismittels eine derartige Fernwirkung beigemessen (BGHSt 29, 244 und NJW 1987, 2525; vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., Einl. Rz. 57). Es steht dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, Beweisverwertungs- und Verwendungsverbote mit Fernwirkung zu statuieren. Mit Erlass des § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO hat der Gesetzgeber hiervon Gebrauch gemacht: Mit dieser Norm hat der Gesetzgeber klargestellt, dass ein Schuldnachweis nur auf selbständige, von der Auskunft des Schuldners gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO unabhängige Beweismittel gestützt werden kann, wie beispielsweise Auskünfte Dritter oder Unterlagen, die unabhängig von der Auskunft des Schuldners ermittelt worden sind. Dies hat zur Folge, dass im Zweifel im Strafverfahren nachgewiesen werden muss, dass ein Beweismittel nicht auf der insolvenzverfahrensrechtlichen Auskunft des Schuldners beruht; ist dies nicht nachweisbar, bleibt das Beweismittel unverwertbar (Hefendehl, wistra 2003, 1, 7 m.w.N.).
17 d) Im Rahmen einer historischen Auslegung kann noch nicht auf eine erstarkte strafgerichtliche Rechtsprechung zu § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO zurückgegriffen werden. Soweit dies ersichtlich ist, hat sich lediglich das LG Stuttgart in einer Entscheidung vom 21. Juli 2000 mit dieser Norm auseinandergesetzt (NStZ-RR 2001, 282) und klargestellt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers auch solche Tatsachen nicht als Beweismittel verwendet werden dürfen, zu denen die Auskunft den Weg gewiesen hat. Die Entscheidung ist auf große, weitgehend zustimmende Resonanz in der Fachliteratur gestoßen (vgl. Vahle, DSB 2000, Nr. 12 und 19; Richter, wistra 2000, 440; Weyand, ZInsO 2001, 108; Hefendehl, wistra 2003, 1; Tetzlaff, NZI 2005, 316). Hingegen kann die Rechtsprechung des BGH zu § 393 AO nicht herangezogen werden. Diese Norm löst den Konflikt zwischen der Selbstbelastungsfreiheit des Auskunftsverpflichteten (hier: des Steuerpflichtigen) und dem Informationsbedürfnis des Auskunftsberechtigten (hier: der Finanzbehörden) für den Bereich des Besteuerungs- und des Steuerstrafverfahrens in abweichender Weise, indem sie dem Steuerpflichtigen nur ein begrenztes strafrechtliches Verwertungsverbot gewährt. Im Unterschied zum Insolvenzverfahren kann überdies im Besteuerungsverfahren eine Auskunft dann nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn eine Selbstbelastung droht (§ 393 Abs. 1 Satz 2 AO; vgl. BGH, wistra 2004, 309 und 2005, 148; BGH NJW 2005, 763; Klein, AO, 8. Aufl., § 393, Rz. 16 ff.; Kühn/ Kuttner/ Hofmann, AO, 16. Aufl., § 393, Anm. 1).
18 e) Im vorliegenden Fall beruhen die Beweismittel, auf die sich die Anklage bezieht, sämtlich auf den Auskünften der Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft Potsdam hat ihren Ermittlungen und der Anklage – ausschließlich – diejenigen Auskünfte zugrunde gelegt, welche die Angeklagte am 4. Dezember 2001 gegenüber dem Insolvenzgericht erteilt hat. Auf andere Erkenntnisquellen – etwa auf breit gestreute Anfragen an die Einzugsstellen der Sozialversicherung oder auf von diesen gestellte Anzeigen – hat die Staatsanwaltschaft nicht zurückgegriffen. Damit dienten ausschließlich die Auskünfte der Angeklagten als Ausgangspunkt der Ermittlungen. Da die Angeklagte – über ihren Verteidiger – mit Schriftsatz vom 25. November 2003 ausdrücklich der Verwertung widersprochen hat, können diese Auskünfte in einem gegen sie selbst geführten Strafverfahren nicht verwendet werden und auch nicht als Ausgangspunkt für Ermittlungen dienen. Anders als das Amtsgericht angenommen hat, kann auch nicht auf eine hypothetische Betrachtung zurückgegriffen werden, ob die Staatsanwaltschaft die Tatsachen, auf die sie ihre Anklage stützt, auch auf andere – legale – Weise hätte erlangen können. Durch eine solche Betrachtung würde der vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte Schutz des Schuldners vor unzulässiger strafprozessualer Verwertung seiner insolvenzverfahrensrechtlichen Angaben unterlaufen (vgl. Hefendehl, wistra 2003, 1, 7). Es kann daher nur auf die tatsächlich genutzten Erkenntnisquellen abgestellt werden. Auch die von den Sozialversicherungsträgern erteilten Auskünfte beruhen – wenn auch nur mittelbar – auf den unzulässig verwerteten Auskünften und dürfen daher nicht als Beweismittel dienen.
19 3. Da sich die von der Staatsanwaltschaft Potsdam erhobene Anklage insgesamt ausschließlich auf die unzulässige Verwertung der insolvenzverfahrensrechtlichen Angaben der Angeklagten stützt, liegt ein Prozesshindernis vor, das sich auf das gesamte Verfahren bezieht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Staatsanwaltschaft weitere Erkenntnisquellen zur Verfügung stünden, mit denen sie unabhängig von der unverwertbaren Auskunft der Angeklagten den anklagegegenständlichen Sachverhalt aufklären könnte. Das Verfahrenshindernis hat daher dauerhaften Charakter. Außerhalb der Hauptverhandlung ist das Verfahren daher gemäß § 206a StPO einzustellen (vgl. Meyer-Goßner, a. a. O., Einl., Rz. 154). Hierdurch wird das angefochtene Urteil gegenstandslos, ohne dass es eines besonderen Ausspruches bedürfte (Meyer-Goßner, a. a. O., § 206a, Rz. 1).
20 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO. Der Staatskasse waren auch die notwendigen Auslagen der Angeklagten aufzuerlegen, da ein Ausnahmefall des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO nicht vorlag. Nach dieser Vorschrift kann bei einer Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses davon abgesehen werden, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn die Schuld gerichtlich festgestellt ist oder zumindest hinreichender Tatverdacht besteht und es ohne das Verfahrenshindernis zu einer Verurteilung kommen würde (Meyer-Goßner, a.a.O., § 467, Rz. 16). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben, da nicht festgestellt werden kann, dass es ohne das Verfahrenshindernis in prozessual ordnungsgemäßer Weise – also ohne Rückgriff auf die Angaben der Angeklagten – zu einem Schuldnachweis gekommen wäre.