Der Rangrücktritt ist ein umstrittenes Instrument zur Vermeidung der Insolvenz
Der Rangrücktritt ist ein klassisches Instrument zur Vermeidung der Insolvenz. Der Rangrücktritt ist aber zunehmend in den Blick der Finanzverwaltung und des BFH geraten und führt in bestimmten Fällen zu einer steuerlichen Belastung, die das insolvenzrechtliche Ziel konterkariert. Zudem wird auch die handelsbilanzielle Passivierung einer Rangrücktrittsverbindlichkeit zunehmend in Frage gestellt.
Der Rangrücktritt im Insolvenzrecht
Der Rangrücktritt ist ein Instrument des Insolvenzrechts und soll die Fortführung des Unternehmens ermöglichen, indem die Insolvenzeröffnung vermieden wird. Die Grundsatzentscheidung des BGH aus dem Jahr 2015 hat die rechtliche Einordnung des Rangrücktritts zwar weitgehend geklärt; wichtige Einzelheiten sind aber noch offen, etwa die Frage, ob eine Besserungsabrede erforderlich ist oder ob eine Rangrücktrittserklärung ausdrücklich auch eine vorinsolvenzrechtliche Durchsetzungssperre zum Ausdruck bringen muss oder ob sich dies aus einem Verweis auf § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO als Rechtsfolge von selbst ergibt.
Bilanzierung in der Handelsbilanz
Handelsbilanziell hat das BGH-Urteil für Unruhe gesorgt, weil die Passivierungspflicht nun in Zweifel gezogen wird. Steuerlich würde sich dies über den Maßgeblichkeitsgrundsatz des § 5 Abs. 1 EStG unmittelbar auf die Steuerbilanz auswirken, ohne dass es auf den umstrittenen § 5 Abs. 2a EStG ankäme. Der BFH wird daher die handelsbilanzielle Passivierungspflicht einer Rangrücktrittsverbindlichkeit klären müssen.
Bilanzierung in der Steuerbilanz
Sollte es hingegen auf § 5 Abs. 2a EStG ankommen, kann dessen Anwendung durch eine Besserungsabrede, in der auch eine Tilgung aus freiem Vermögen vereinbart wird, verhindert werden. Dabei steht das Steuerrecht aber im Widerspruch zum Insolvenzrecht, weil ausgerechnet eine derart starke insolvenzrechtliche Besserungsabrede, die eine Tilgung aus freiem Vermögen ausschließt, zur Gewinnerhöhung und damit Steuerbelastung führt. Die Kompensation dieser Gewinnerhöhung durch den Ansatz einer verdeckten Einlage führt beim Gläubiger-Gesellschafter zu unterschiedlichen Ergebnissen, je nachdem ob die Beteiligung im Betriebsvermögen oder ob sie im Privatvermögen gehalten wird und damit dem § 17 EStG unterliegt. Dies zeigt, dass der Ansatz einer verdeckten Einlage bei einer Rangrücktrittsvereinbarung i. S. von § 5 Abs. 2a EStG systematisch verfehlt ist.
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