2016 veröffentlichten diverse Notarkammern folgende Pressemitteilung.
„Firmenbestatter“ bieten insolvenzbedrohten Firmen an, die GmbH gegen Zahlung zu übernehmen, einen neuen Geschäftsführer zu bestellen, den Firmensitz zu verlegen und anschließend für eine risikolose Liquidation der Gesellschaft Sorge zu tragen. Hier ist größte Vorsicht geboten.
Pressemitteilung
Notarkammern
Berlin
Bremer Notarkammer
Celle
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Schleswig-Holsteinische Notarkammer
Westfälische Notarkammer
Ruin statt Rettung
Vorsicht vor Angeboten von Firmenbestattern
Notarkammer Berlin. In Krisenzeiten gibt es immer wieder Organisationen, die gerade aus der Not Anderer Profit schlagen wollen. So auch die Firmen, die mit Anzeigen wie „GmbH in Not? Raus aus der persönlichen Haftung! Sichern Sie ihre Existenz und ihren guten Namen!“ auf sich aufmerksam machen. Hier ist größte Vorsicht geboten!
Solche „Firmenbestatter“ bieten insolvenzbedrohten Firmen an, die GmbH gegen Zahlung eines in der Regel fünfstelligen Betrages mit allen Verbindlichkeiten zu übernehmen, einen neuen – nicht selten ausländischen – Geschäftsführer zu bestellen, den Firmensitz zu verlegen und anschließend für eine risikolose Liquidation der Gesellschaft Sorge zu tragen. Letztere soll in der Regel im Wege eines mangels Masse abgewiesenen Insolvenzantrages geschehen, der am neuen Sitz der Gesellschaft gestellt würde.
Man kann nicht eindringlich genug davor warnen, sich auf diese scheinbar verlockenden Angebote einzulassen. Denn was hier großmundig versprochen wird, ist rechtlich nicht einlösbar. Weder gibt es eine risiko- und geräuschlose Liquidation einer insolventen GmbH, noch kann sich der Geschäftsführer mit einer Veräußerung von seiner zivil- und strafrechtlichen Haftung „freikaufen“. Das GmbH-Gesetz schreibt vor, dass der Geschäftsführer einer GmbH bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) verpflichtet ist, unverzüglich beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Zahlungsunfähigkeit liegt bereits dann vor, wenn es dem Unternehmen voraussichtlich nicht möglich sein wird, ca. 90 Prozent seiner fälligen Verbindlichkeiten binnen drei Wochen zu begleichen. Selbst wenn Sanierungsmaßnahmen eingeleitet werden, entfällt die Antragspflicht nicht, solange der Insolvenzgrund noch gegeben ist.
Kommt der Geschäftsführer in einer solchen Situation seiner gesetzlichen Pflicht nicht nach, so macht er sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar. Durch die unterlassene Antragstellung wird zugleich auch zivilrechtlich die persönliche Haftung gegenüber den Gläubigern des Unternehmens begründet. Das wird auch nicht verhindert, wenn die Firma von einem „Firmenbestatter“ übernommen wird.
Der geschlossene „GmbH-Entsorgungsvertrag“ dient allein dem Zweck, die Gesellschaftsgläubiger zu schädigen, indem man ihren Zugriff auf das GmbHVermögen vereitelt oder wesentlich erschwert. Verträge mit solchen Firmen sind daher sittenwidrig und unwirksam. Von dieser Unwirksamkeitsfolge wird auch die Bestellung des neuen Geschäftsführers erfasst, da sie nichts anderes ist als ein Bestandteil des sittenwidrigen Dienstleistungspaketes. Der alte Geschäftsführer bleibt weiterhin verantwortlich und haftbar.
Wer sich auf Geschäfte mit einem „Firmenbestatter“ einlässt, kann heute auch nicht mehr darauf hoffen, der Vorgang bliebe unentdeckt. Mehrere Landeskriminalämter haben bereits in Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt besondere Ermittlungsgruppen eingerichtet, um diese Formen der organisierten Insolvenzkriminalität gezielt zu bekämpfen. Spätestens nach Stellung des Insolvenzantrages landet der Vorgang auf dem Tisch des Staatsanwalts.
Kommt es anschließend zur Verurteilung wegen eines Bankrottdelikts, wird gleichzeitig ein Berufsverbot als GmbH-Geschäftsführer ausgelöst, nicht selten auch ein Gewerbeverbot. Seiner persönlichen Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern kann sich der Geschäftsführer selbst durch ein privates (Verbraucher-) Insolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung nicht mehr entziehen. Da seine Haftung durch eine unerlaubte Handlung begründet wurde, unterliegt sie nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung nicht der Restschuldbefreiung. Was am Ende steht, ist somit nicht die versprochene Rettung, sondern der Ruin.
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