22. Oktober 2013 von Andreas Karsten
Immer wieder kommt es vor, dass ein geschäftliches Projekt scheitert oder aus anderen Gründen nicht mehr weitergeführt werden soll. Oft ist dann auch die zu diesem Zwecke gegründete GmbH überflüssig und mit finanziellen Lasten beschwert. Das Problem: Die vom Gesetz vorgesehene Liquidation ist zeitaufwendig und findet quasi in aller Öffentlichkeit über das Handelsregister statt.
Auch ist sie aufgrund des vorgeschriebenen Gläubigeraufrufs nicht gerade bonitätsfördernd. Findige Berater bieten daher immer wieder neue Modelle an und versprechen eine elegante „Bestattung“ der GmbH. Wir können allerdings nur davon abraten, die GmbH auf kurzem Wege „kaltzustellen“ , etwa durch entsprechende Veränderungen in der Geschäftsführung oder durch gezielte Sitzverlegungen. Die Rechtsprechung hat bereits einer Reihe von Maßnahmen einen Riegel vorgeschoben.
Unzulässig sind z.B. (Übersicht nach R. Melchior, GmbHR 2013, R305):
- Eine neue inländische Geschäftsanschrift, die eine effektive Erreichbarkeit der Gesellschaft nicht gewährleistet (OLG Rostock vom 31.05.2010 – 1 W 6/10).
- Die Einsetzung von Personen als Geschäftsführer, deren tatsächlicher Wohnort überhaupt nicht zu ermitteln ist.
- Die Einsetzung eines neuen Geschäftsführers zum Zwecke der Firmenbestattung kann unzulässig sein wegen Umgehung der Insolvenzantragspflicht aus § 15a InsO (bejaht von OLG Zweibrücken vom 03.06.2013 – 3 W 87/12, verneint von OLG Karlsruhe vom 19.04.2013 – 2 [7] Ss 89/12 – AK63/12).
- Eine Sitzverlegung nach § 13h HGB ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Geschäftsführer für die GmbH bereits eine Vermögensauskunft im Rahmen der Zwangsvollstreckung erteilt hat (KG Berlin vom 25.07.2011 – 25 W 33/11).
- Eine Sitzverlegung nach § 13h HGB ist rechtsmissbräuchlich, wenn die Verlagerung dem Ziel dient, örtliche Zuständigkeiten des Insolvenzgerichts zu wechseln (BGH vom 13.12.2005 – X ARZ 223/05).
- Die Amtsniederlegung des einzigen Geschäftsführers in der Krise, d.h. wenn die Insolvenz droht, ohne gleichzeitig einen neuen Geschäftsführer zu bestellen, ist rechtsmissbräuchlich, und zwar auch bei Einschaltung einer Zwischenholding (OLG München vom 29.05.2012 – 31 Wx 188/12); ebenso die Abberufung, wenn der Geschäftsführer zugleich einziger Gesellschafter ist (OLG Düsseldorf vom 17.12.2010 – 25 Wx 56/10).
- Ferner werden der neue Gesellschafter und Geschäftsführer im Einzelfall darauf achten, angemessen auf eine etwaige desolate Wirtschaftsführung der Vorgänger zu reagieren, um sich nicht selbst dem Vorwurf der Verletzung der Insolvenzantrags- und Buchführungspflicht mit den entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen ausgesetzt zu sehen.
Bevor man also seine alte GmbH unerlaubt entsorgt, empfiehlt es sich, unabhängigen rechtlichen Rat einzuholen!