Die selbst ernannten Experten für GmbH Probleme wissen: Der ordentliche Kaufmann wird in seiner Funktion als Geschäftsführer einer GmbH alles in seiner Macht stehende unternehmen, um die negativen Auswirkungen und Folgeschäden bei GmbH Problemen minimal zu halten. Die hierbei hinzugezogenen Berater, die mit Slogans wie „Wir finden Lösungen bei GmbH Problemen“ und ähnlichem werben, nutzen diese Situation schamlos aus.
Warum Sie hier mit Vorsicht agieren sollten, um nicht sehenden Auges in eine Haftungsfalle zu treten, erläutern wir Ihnen in diesem Artikel.
Corona Krise spült Abzocker auf den Markt
Die Corona-Pandemie grassiert und hinterlässt wirtschaftlich deutliche Spuren. Sprüche wie „… die Berater für GmbH Probleme“ oder „…Sorgenfrei in die Zukunft blicken…“ oder „…wir entwickeln Lösungskonzepte…“ oder „… Firmen mit GmbH Problemen helfen ist unser Ziel…“ und weiteren Schwachsinn der selbst ernannten Experten lassen die Mitbewerber wie Pilze aus dem Boden sprießen.
Fakt ist: außer Sprüche, nichts dahinter.
Bereits einfachste Nachfragen zu der Ihnen angebotenen Lösungsstrategie für Ihre GmbH Probleme lassen die Mitbewerber verstummen. Sobald es um die Nachhaltigkeit dieser Strategien geht, ist das Latein am Ende.
Notsituationen werden schamlos ausgenutzt
Die selbst ernannten Experten für GmbH Probleme wissen: Der ordentliche Kaufmann wird in seiner Funktion als Geschäftsführer einer GmbH alles in seiner Macht stehende unternehmen, um die negativen Auswirkungen und Folgeschäden bei GmbH Problemen minimal zu halten. Die hierbei hinzugezogenen Berater, die mit Slogans wie „Wir finden Lösungen bei GmbH Problemen“ und ähnlichem werben, nutzen diese Situation schamlos aus.
Warum Sie hier mit Vorsicht agieren sollten, um nicht sehenden Auges in eine Haftungsfalle zu treten, erläutern wir Ihnen in diesem Artikel.
Eine über 40-jährige Expertise lässt sich nicht imitieren
Seit über 40 Jahren vermitteln wir GmbH-Anteile an Investoren und bieten unseren Kunden mit GmbH Problemen die Übernahme, die Löschung oder die Liquidation Ihrer Gesellschaften GmbH | AG | KG | LTD, unter Ausschluss weiterer persönlicher Haftungen bundesweit an. Seit Frühjahr 2020 geraten zunehmend mehr Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage. Dies hat offenkundig neue Anbieter hervorgebracht, die sich als professionelle Dienstleister auf dem Markt positionieren wollen. Dass hier regelmäßig mangels Erfahrung und Expertise eine auf Ihre Bedürfnisse passgenaue Dienstleistung kaum angeboten werden kann, muss hervorgehoben werden.
Haftungsrisiko: Pflichtverletzungen als Geschäftsführer und unfähige Berater
Denn einzig und allein die Veräußerung Ihrer Geschäftsanteile und die Abberufung als Geschäftsführer bewahrt Sie noch nicht vor möglichen Haftungsrisiken, die aus Pflichtverletzungen in Ihrer Amtszeit als Geschäftsführer des Krisen-behafteten Unternehmens resultieren. Diese Informationen werden von Mitbewerbern nach unserem Stand der Kenntnis regelmäßig nicht erwähnt – sei es mangels Sachkenntnis oder gar vorsätzlich.
Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers gilt es aber gerade zu vermeiden. Hierfür ist eine individuelle Betrachtung Ihrer Situationen durch Spezialisten ihres Fachgebiets absolut unumgänglich. Anderenfalls drohen erhebliche Zahlungen für die Erfüllung steuerlicher Verpflichtungen der Gesellschaft, die je nach Unternehmensgröße schnell im fünf- oder sechsstelligen Bereich liegen – und somit für Sie persönlich existenzgefährdende Ausmaße annehmen kann.
In der alltäglichen Praxis ist immer wieder die Haftung nach § 69 AO von ganz erheblicher Relevanz.
(1) Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden.
(2) Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.
Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind: der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Erstattungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, also insbesondere Verspätungs- und Säumniszuschläge, Zinsen, Verzögerungsgelder, Zwangsgelder und Kosten.
Unser Experten-Netzwerk prüft daher, wie man zum Beispiel im Zuge eines Firmenverkaufs diesen Haftungsrisiken begegnen kann. Risiken ergeben sich im Übrigen nicht etwa nur aus Steuerverkürzungen oder Steuerhinterziehungen. Eine Haftung nach § 69 AO begründet sich bereits durch die Verletzung aus den in §§ 34, 35 AO normierten Pflichten.
Hierunter fällt zum Beispiel die Nichtzahlung der Steuern aus Mitteln, die von Personen i. S. d. §§ 34, 35 AO verwaltet werden. Das gilt uneingeschränkt für die Nichtabführung der Lohnsteuer (lesen Sie hierzu auch unseren Beitrag: Haftungsfalle: Sozialversicherungsbeiträge). Darunter fällt aber auch die Nichtabgabe oder verspätete Abgabe von Steuererklärungen.
Insolvenzantrag kann wirtschaftlicher Totalschaden für Sie bedeuten
Gleichwohl kann ein Insolvenzantrag für die Gesellschaft ein wirtschaftlicher Totalschaden für Sie persönlich bedeuten. Denn gemäß § 64 Abs. 2 GmbH-Gesetz sind die Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung der Überschuldung geleistet werden. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen – § 17 Insolvenzordnung (InsO). Nach der Rechtsprechung des 9. Zivilsenates des BGH, liegt Zahlungsunfähigkeit bereits vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, sämtliche fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen. Einfacher ausdrückt, wenn zum Beispiel zehn Euro an fälligen Verbindlichkeiten nur neun Euro flüssige Zahlungsmittel gegenüber stehen, liegt Zahlungsunfähigkeit vor. Es kommt nach der Rechtsprechung des 9. Zivilsenates unter anderem nicht darauf an, ob noch beträchtliche Zahlungen geleistet werden können oder bereits geleistet wurden. Es zählt nur, ob sämtliche fälligen Verbindlichkeiten beglichen werden können. Allenfalls eine weniger als zehnprozentige Unterdeckung wird unter bestimmten Bedingungen toleriert. Verbindet man nun § 17 InsO und § 64 GmbHG, so kann man leicht nachvollziehen, dass sich ein Geschäftsführer sehr schnell in der Haftung befindet. Man kann mit Recht sagen, dass das ein scharfes Schwert für die Geschäftsführer einer GmbH darstellt.
GmbH – Probleme werden zu persönlichen Problemen – und werden nicht durch Hilfe sondern Kompetenz beseitigt
Das Problem einer insolvenzbedrohten GmbH ist im Grunde genommen nicht das Problem der Gesellschaft, sondern das ganz große Problem für den Geschäftsführer oder ggf. auch ein Problem der Gesellschafter. Denn ein verantwortungsbewusster Geschäftsführer unternimmt alles, um die Gesellschaft auch noch aus einer wirtschaftlich fast ausweglosen Situation zu retten. Daher wird in der Regel eine Insolvenz (ein Konkurs) gar nicht oder zu spät (im juristisch deutschen Tatbestand) wahrgenommen oder angemeldet. Und dann greift in Deutschland erbarmungslos die persönliche Haftung des Geschäftsführers bzw. des geschäftsführenden Gesellschafters (Durchgriffshaftung).
Mögliche Konsequenzen:
1. Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
2. Veröffentlichungen des GF-Namens
a) in der Tageszeitung
b) im Bundesanzeiger
c) bei allen Auskunfteien
d) in der SchuFa
e) Im öffentlichen Schuldnerverzeichnis
3. Berufsverbot (§§ 70 ff Strafgesetzbuch)
a) zukünftiger öffentlicher Ämter
b) zukünftig das Amtes eines GF (GmbH) oder Vorstandes (AG) auszuüben
c) Generelles Verbot der Selbständigkeit
4. Gewerbeverbot, zukünftige Ausübung eines Gewerbes
5. Untersagung der Anstellung von Angestellten (Antrag der Sozialversicherung)
6. Keine neuen Bankkonten (Bankenverweigern die Neueröffnung von Konten)
7. Staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des Betruges und der Insolvenzverschleppung (früher: Konkursverschleppung) wird immer, von Amtswegen eingeleitet durch Aktenweiterleitung des Insolvenzrichters bei Einstellung mangels Masse an die zuständige Staatsanwaltschaft.
8. Durchgriffshaftung gegen den GF persönlich (ist zum Regelfall geworden)
9. Postsperre im Insolvenzverfahren (gegen die GmbH und den GF persönlich)
Auch viele Juristen schätzen unsere Expertise
Da man mit diesen Problemen als GmbH-GF oder Gesellschafter meist nur einmal im Leben mit einer insolvenzbedrohten GmbH zu tun hat und daher völlig unerfahren im Umgang mit diesen (rein rechtlichen, aber doch strafrechtlichen) Problemen ist, kann auch keine Erfahrungen mit diesen existenzbedrohenden rechtlichen Folgen bestehen. Aber wer keine Erfahrungen hat, fällt leicht auf Abzocker herein, zumal diese Typen außerdem noch „zu Schnäppchenpreisen entsorgen“, wie sie sagen. Und das ist dann auch ein weiterer Anreiz für viele, die in der Not verständlicherweise auch nicht mehr über ausreichendes Kapital verfügen, solche Angebote anzunehmen. Die Insolvenzordnung (durch die das weit humanere frühere Konkursrecht abgelöst wurde), das GmbH-Gesetz in Deutschland und das (verschärfte) Strafrecht in Deutschland, stellen sehr hohe Anforderungen an Gesellschafter und noch höhere an Geschäftsführer.
Was es in keinem anderen Land der Welt gibt ist die Tatsache, dass bei Nichtbeachtung der handelsrechtlichen Vorschriften, dem Geschäftsführer strafrechtliche Konsequenzen drohen, die mit krassen Haftstrafen verbunden sind und in den meisten Fällen eine Durchgriffshaftung auf den Geschäftsführer (§ 64, Abs. 2 GmbHG) nach sich zieht. Der Grund liegt im Schutz der Gläubiger und der Gesellschafter. Das Argument, „ich bin ja selbst Gesellschafter“, zieht hier nicht, weil es generelle Schutzbestimmungen und generelle Strafbestimmungen sind, die hier Anwendung finden. Jeder Geschäftsführer versucht (insbesondere, wenn er auch noch selbst Gesellschafter ist), alles so lange wie möglich hinauszuzögern, menschlich auch verständlich, rechtlich aber ein wirtschaftlicher Selbstmord.
Wir sind hochgradig auf die Lösung von GmbH / AG / KG / LTD / UG – Problemen durch deren Ankauf spezialisiert. Unsere eigene Expertise der Problemlösung kann, wenn notwenidg, durch unser langjähriges Netzwerk der besten Wirtschaftsanwälte, Steuerberater und Finanzberater komplettiert werden.